Inhalte
- 1. Geltungsbereich und Vertragspartner
- 2. Angebot und Vertragsschluss
- 3. Leistungsumfang
- 4. Abgrenzung von Wartung, Instandsetzung und Nebenleistungen
- 5. Preise, Zonen und Einsatzlogistikpauschale
- 6. Zahlung und Verzug
- 7. Preisanpassung
- 8. Termine, Zutritt, Schlüssel und Ausfalltermine
- 9. Mitwirkung des Kunden
- 10. Arbeitssicherheit, Witterung und Versicherungsschutz
- 11. Störungsmeldung, Reaktionszeit und Notdienst
- 12. Prüfprotokolle und Dokumentation
- 13. Festgestellte Mängel und nicht beauftragte Instandsetzung
- 14. Betreiberverantwortung und Anlagenbestand
- 15. Laufzeit und Kündigung
- 16. Abnahme bei Werkleistungen
- 17. Untersuchungs- und Rügepflicht
- 18. Mängelansprüche
- 19. Verjährung
- 20. Haftung
- 21. Eigentumsvorbehalt
- 22. Elektronische Kommunikation
- 23. Datenschutz
- 24. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 25. Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen gelten für Wartung, Inspektion, Prüfung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung und die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen. Teil I regelt Vertragsschluss, Leistungsumfang und Preise. Teil II die Durchführung vor Ort. Teil III Laufzeit und Kündigung. Teil IV Mängelansprüche und Haftung. Teil V die Schlussbestimmungen.
Teil I. Vertrag, Leistung, Preise
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote der EN-vier Wartungs GmbH, nachfolgend EN-vier, im Bereich Wartung, Inspektion, Prüfung, Instandhaltung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung, Austausch und Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA und NRWA), Tageslichtsystemen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Absturzsicherungen und Dachflächen.
(2) Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der mindestens ein Verbraucher angehört, gelten diese Bedingungen mit der Maßgabe, dass § 6 Absatz 5, § 17, § 19 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 keine Anwendung finden und dass § 15 Absatz 3 an die Stelle von § 15 Absatz 2 tritt. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Über ein bestehendes Widerrufsrecht wird gesondert in Textform belehrt.
(4) Schließt eine Verwaltung den Vertrag im Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder für einen Dritten, teilt sie vor Vertragsschluss in Textform mit, für wen sie handelt und ob der Vertragspartner unter Absatz 3 fällt.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.
(6) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
(7) EN-vier ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zu erbringen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.
2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend. Sie können innerhalb von 60 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform.
(3) Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, kann EN-vier diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung annehmen. Beginnt EN-vier mit der Ausführung, teilt sie dem Kunden den Vertragsschluss unverzüglich in Textform mit.
(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Prüfunterlagen, Wartungsvorschlägen und technischen Unterlagen sind Leistungsbeschreibungen und nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Gesetzliche Gestaltungsrechte bleiben formfrei.
3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung.
(2) Wartung, Prüfung und Inspektion erfolgen nach dem bei Durchführung erkennbaren Zustand der Anlage und auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs. Die Leistung umfasst in der Regel Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Auslöseprüfung, Reinigung der Funktionsteile, Nachjustierung und Dokumentation je Anlage.
(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet EN-vier insbesondere nicht:
die vollständige technische oder rechtliche Neubewertung einer Bestandsanlage
die Sanierung oder Erneuerung der Gesamtanlage
die Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel ohne gesonderte Beauftragung
Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-, Trockenbau-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten
baurechtliche, genehmigungsrechtliche, statische oder brandschutztechnische Gesamtprüfungen
Arbeiten an bauseitigen oder von Dritten errichteten Anlagenbestandteilen
(4) EN-vier prüft die für ihre Leistung erheblichen Vorleistungen, Bestandsanlagen, Untergründe und Anschlüsse im Rahmen des ihr zumutbaren Umfangs, ohne Bauteilöffnung, Laborprüfung oder statischen Nachweis. Erkennbare Bedenken teilt EN-vier dem Kunden unverzüglich in Textform mit.
4 Abgrenzung von Wartung, Instandsetzung und Nebenleistungen
(1) Nicht im Wartungsentgelt enthalten und gesondert zu vergüten sind Ersatz- und Verschleißteile, Instandsetzungen, Störungseinsätze, die Wiederinbetriebnahme ausgelöster Anlagen sowie die in § 3 Absatz 3 genannten Leistungen.
(2) Verschleiß- und Kleinteile bis zu einem Materialwert von 50 Euro netto je Anlage und Einsatz darf EN-vier ohne gesonderte Freigabe ersetzen und berechnen, soweit dies zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Zeigt sich während der Ausführung, dass aus Sicherheits-, Zugangs-, Technik- oder Zustandsgründen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, unterbreitet EN-vier hierüber ein Nachtragsangebot und kann die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.
5 Preise, Zonen und Einsatzlogistikpauschale
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise zuzüglich Anfahrt, Arbeitszeit, Wartezeit, Material, Ersatzteilen, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung, Notdienstzuschlägen und Fremdkosten.
(3) Die Anfahrt wird über die Einsatzlogistikpauschale der jeweiligen Zone abgerechnet. Die Zonenzuordnung richtet sich nach der Straßenentfernung zwischen dem Sitz von EN-vier und dem Standort der Anlage. Die bei Vertragsschluss gültige Zonentabelle ist Bestandteil des Vertrages. Ihre Anpassung richtet sich nach § 7.
(4) Werden an einem Standort mehrere Objekte oder Anlagen in einem Einsatz bearbeitet, wird die Einsatzlogistikpauschale nur einmal je Anfahrt berechnet und nach der im Angebot ausgewiesenen Staffel verteilt.
6 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen tritt die Fälligkeit nicht vor der Abnahme oder einem an ihre Stelle tretenden Ereignis ein.
(2) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.
(3) Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese betragen gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro berechnet und auf einen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und begonnene Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Sicherheitsrelevante Meldungen nach § 13 bleiben davon unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, die Zahlung wegen Mängeln der abgerechneten Leistung nach § 320 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.
7 Preisanpassung
(1) Die vereinbarten Wartungsentgelte, Stundensätze, Zonen- und Einsatzlogistikpauschalen gelten für die Erstlaufzeit fest.
(2) Für jede Verlängerungslaufzeit ist EN-vier berechtigt und bei einer entsprechenden Kostensenkung verpflichtet, die Entgelte in dem Umfang anzupassen, in dem sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Maßgeblich sind zu 70 Prozent die Veränderung des tariflichen Ecklohns des für EN-vier einschlägigen Tarifvertrags und zu 30 Prozent die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland.
(3) EN-vier teilt die Anpassung spätestens sechs Wochen vor Beginn der neuen Laufzeit in Textform unter Angabe der Berechnung mit.
(4) Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent des bisherigen Jahresentgelts, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Teil II. Durchführung vor Ort
8 Termine, Zutritt, Schlüssel und Ausfalltermine
(1) Wartungstermine werden mindestens zehn Werktage im Voraus in Textform angekündigt. Der Kunde benennt einen erreichbaren Ansprechpartner vor Ort und stellt für die vereinbarte Zeit den Zutritt zum Objekt, zu den Technikräumen und zur Dachfläche sicher.
(2) Überlässt der Kunde Schlüssel, Transponder oder Zugangscodes, geschieht dies gegen Quittung. EN-vier verwahrt sie gesichert, gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter und gibt sie nach Beendigung des Vertrages zurück.
(3) Der Kunde hält Zugangswege und Dachflächen frei von Lagergut, Bewuchs, Schnee und Eis und weist vor Beginn der Arbeiten auf besondere Gefahrenstellen hin, insbesondere auf nicht durchtrittsichere Flächen.
(4) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin später als drei Werktage vor dem Termin ab oder ist die Leistung am Termin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchführbar, berechnet EN-vier eine Ausfallpauschale in Höhe der Einsatzlogistikpauschale der jeweiligen Zone zuzüglich der angefallenen Arbeits- und Wartezeit zum vereinbarten Stundensatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
9 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde erbringt alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten. Er stellt insbesondere sicher, dass
ein freier und sicherer Zugang zur Anlage besteht und die Anlage gefahrlos erreichbar ist
erforderliche Abschaltungen, Freigaben und Zutrittsberechtigungen rechtzeitig vorliegen, einschließlich der Abschaltung von Brandmelde- und Auslöseeinrichtungen
die notwendige Stromversorgung und, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste, Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind
alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Anlage, zu Vorschäden und zu Eingriffen Dritter offengelegt werden
(2) Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwand, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden, ungeeigneten Zugangssituationen, fehlenden Freigaben oder Leistungen Dritter beruhen, gehen nicht zulasten von EN-vier und sind gesondert zu vergüten.
10 Arbeitssicherheit, Witterung und Versicherungsschutz
(1) Arbeiten auf Dachflächen führt EN-vier nur durch, wenn eine geeignete kollektive Absturzsicherung vorhanden ist oder eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz an einer geprüften Anschlageinrichtung sicher angeschlagen werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Leistung nicht ausgeführt und der Kunde unverzüglich in Textform unterrichtet. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) EN-vier ist berechtigt, Arbeiten auf Dachflächen bei Sturm ab Windstärke 6, bei Gewitter, Eis, Schnee, Raureif oder Nässe zu unterbrechen oder zu verschieben. Ein Verzug tritt dadurch nicht ein. Vereinbarte Reaktionszeiten sind für die Dauer der Behinderung gehemmt.
(3) EN-vier unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis. Eine Versicherungsbestätigung wird auf Verlangen vorgelegt.
11 Störungsmeldung, Reaktionszeit und Notdienst
(1) Störungen und Auslösungen meldet der Kunde in Textform an die im Vertrag genannte Meldeadresse. Für den Fristbeginn ist der Zugang der Meldung maßgeblich. Meldungen, die nach 15:00 Uhr oder außerhalb der Werktage zugehen, gelten als am folgenden Werktag zugegangen. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Standort der Anlage geltenden gesetzlichen Feiertage.
(2) Ist für einen Standort eine Reaktionszeit vereinbart, schuldet EN-vier innerhalb dieser Frist das Erscheinen einer fachkundigen Person am Objekt. Nicht geschuldet sind innerhalb der Reaktionszeit die Beseitigung der Störung, die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und die Beschaffung von Ersatzteilen.
(3) Der Lauf der Reaktionszeit ist gehemmt, solange der Zutritt zum Objekt oder zur Anlage nicht ermöglicht wird, solange das Betreten aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Witterung nach § 10 ausgeschlossen ist oder solange höhere Gewalt vorliegt.
(4) EN-vier ist berechtigt, die Reaktionszeit durch qualifizierte Nachunternehmer zu erfüllen. Ihre Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
(5) Bei Überschreitung einer vereinbarten Reaktionszeit stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe des § 20 zu. Eine Vertragsstrafe oder ein pauschalierter Schadensersatz ist nicht vereinbart.
(6) Einsätze außerhalb der Werktage sowie außerhalb der Zeit von 07:00 bis 17:00 Uhr werden als Notdienst mit dem im Angebot ausgewiesenen Zuschlag abgerechnet, soweit für den Standort keine Bereitschaftspauschale vereinbart ist. Eine vereinbarte Bereitschaftspauschale deckt die im Angebot genannte Anzahl von Einsätzen je Vertragsjahr ab. Darüber hinausgehende Einsätze werden gesondert berechnet.
12 Prüfprotokolle und Dokumentation
(1) Über jede Wartung, Inspektion und Prüfung erstellt EN-vier ein Protokoll je Anlage und übermittelt es dem Kunden innerhalb von zehn Werktagen nach Durchführung in elektronischer Form.
(2) Die Protokolle dienen dem Kunden als Nachweis gegenüber Behörden, Sachversicherern und Sachverständigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Prüfprotokollen wegen offener Forderungen wird nicht ausgeübt.
(3) EN-vier bewahrt die Protokolle zehn Jahre ab Erstellung auf. Zweitausfertigungen und Auswertungen für zurückliegende Zeiträume stellt EN-vier auf Verlangen gegen Erstattung des Aufwands zur Verfügung.
(4) Nach Beendigung des Vertrages übergibt EN-vier dem Kunden auf Verlangen die vorhandene Anlagen- und Prüfdokumentation in elektronischer Form. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Aufzeichnungen, Kalkulationen oder Arbeitsanweisungen besteht nicht.
13 Festgestellte Mängel und nicht beauftragte Instandsetzung
(1) Stellt EN-vier bei einer Wartung, Inspektion oder Prüfung einen Mangel, einen Schaden oder eine Funktionsbeeinträchtigung fest, teilt sie dies dem Kunden im Prüfprotokoll und zusätzlich in Textform mit. Sicherheitsrelevante Feststellungen werden als solche gekennzeichnet.
(2) Die Beseitigung festgestellter Mängel ist nicht Bestandteil des Wartungsentgelts und bedarf einer gesonderten Beauftragung in Textform. EN-vier unterbreitet dem Kunden hierzu innerhalb von zehn Werktagen ein Angebot.
(3) Beauftragt der Kunde die angebotene Instandsetzung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Angebots, entscheidet er allein über den weiteren Betrieb der Anlage. Die Verantwortung für Zustand und Betriebssicherheit der Anlage sowie für die daraus entstehenden Folgen liegt ab diesem Zeitpunkt beim Kunden. Für Schäden, die auf einem ordnungsgemäß nach Absatz 1 gemeldeten und vom Kunden nicht beauftragten Mangel beruhen, haftet EN-vier nicht. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Begründet eine Feststellung eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, insbesondere bei nicht funktionsfähigen Absturzsicherungen oder ausgefallenen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, weist EN-vier hierauf ausdrücklich und gesondert hin. EN-vier ist in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen an der betroffenen Anlage bis zur Beauftragung der Instandsetzung zu verweigern und den Vertrag hinsichtlich dieser Anlage aus wichtigem Grund zu kündigen.
14 Betreiberverantwortung und Anlagenbestand
(1) Der Kunde ist Betreiber der Anlagen. Die sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Betreiber-, Verkehrssicherungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten verbleiben beim Kunden. Sie gehen durch diesen Vertrag nicht auf EN-vier über.
(2) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Anlagenliste aufgeführten Anlagen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlagenliste verantwortlich und teilt Änderungen des Bestandes unverzüglich in Textform mit. Für nicht aufgeführte Anlagen besteht keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht von EN-vier.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die für seine Anlagen vorgeschriebenen Prüfintervalle eingehalten werden, und ruft die erforderlichen Termine rechtzeitig ab.
Teil III. Laufzeit und Kündigung
15 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Wartungsvertrag beginnt zu dem im Auftrag genannten Zeitpunkt und hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten.
(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Fällt der Kunde unter § 1 Absatz 3, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für EN-vier insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei fälligen Wartungsentgelten in Verzug ist, wenn der Zutritt nach § 8 wiederholt nicht ermöglicht wird, wenn die Anlage von Dritten verändert oder instandgesetzt wurde, ohne dass dies mitgeteilt wurde, oder wenn eine Instandsetzung nach § 13 Absatz 4 nicht beauftragt wird.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform. Wird der Vertrag online abgeschlossen, stellt EN-vier die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.
Teil IV. Abnahme, Mängel und Haftung
16 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit EN-vier Werkleistungen schuldet, insbesondere Instandsetzungs- und Austauschleistungen, nimmt der Kunde die Leistung nach Fertigstellung ab. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2) EN-vier kann dem Kunden nach Fertigstellung in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Absatz 2 BGB). EN-vier weist den Kunden in der Fristsetzung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin. Die Frist beträgt zwölf Werktage ab Zugang, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die bloße Weiternutzung einer Anlage, die aus Gründen des Brandschutzes oder der Arbeitssicherheit nicht außer Betrieb genommen werden darf, gilt für sich genommen nicht als Abnahme.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
17 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kunde Kaufmann, untersucht er gelieferte Materialien, Ersatzteile und sonstige Waren unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.
(3) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist und EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18 Mängelansprüche
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) EN-vier leistet zunächst Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Verbraucherverträgen und bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert EN-vier sie berechtigt oder unberechtigt oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme und Aufwendungsersatz nach § 637 BGB, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz nach Maßgabe des § 20.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel oder die Funktionsbeeinträchtigung auf einer der folgenden Ursachen beruht und diese Ursache nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen ist:
natürlicher Verschleiß oder altersbedingte Materialermüdung von Bestandsanlagen
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder eigenmächtige Veränderung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte
ungeeignete oder mangelhafte Bestandsanlagen, Untergründe, Anschlüsse oder bauseitige Voraussetzungen, sofern EN-vier insoweit ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist
Einwirkungen Dritter, Vandalismus, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder sonstige äußere Einflüsse
(5) Die Aufzählung in Absatz 4 ist abschließend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ursachen und für ihre Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
19 Verjährung
(1) Für Verbraucher und für Kunden nach § 1 Absatz 3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Einschränkung.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung, bei abnahmebedürftigen Leistungen ab Abnahme.
(3) Absatz 2 gilt nicht
für ein Bauwerk sowie für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB), und für Werkleistungen bei einem Bauwerk (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB). Insoweit beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre
bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung
für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB sowie für Ansprüche nach § 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB
(4) Instandsetzungs- und Austauschleistungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen und Absturzsicherungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gelten als Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne von Absatz 3.
(5) Auf Wartungs-, Inspektions- und Prüfleistungen, bei denen kein Werkerfolg geschuldet ist, findet Absatz 2 keine Anwendung. Insoweit gelten die §§ 195 und 199 BGB.
20 Haftung
(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis zudem auf die in § 10 Absatz 3 genannten Deckungssummen begrenzt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gehen den nachfolgenden Regelungen vor.
(5) Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ursache in Bestandsanlagen, verdeckten Vorschäden, bauseitigen Konstruktionen, Fremdeingriffen oder Leistungen Dritter liegt, haftet EN-vier nicht, es sei denn, sie hat die Ursache zu vertreten oder ihre Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.
(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragrafen nicht verbunden.
21 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von EN-vier. Gegenüber Unternehmern gilt der Vorbehalt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen.
(3) Der Unternehmerkunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter teilt der Kunde EN-vier unverzüglich mit.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
Teil V. Schlussbestimmungen
22 Elektronische Kommunikation
(1) EN-vier ist berechtigt, Angebote, Prüfprotokolle, Wartungsberichte, Mängelhinweise, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Erklärungen und Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Rechnungsausstellung im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.
(2) Gegenüber Verbrauchern erfolgt die elektronische Rechnungsübermittlung nur mit deren Zustimmung.
(3) Der Kunde hält die von ihm benannten E-Mail-Adressen empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
23 Datenschutz
EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.
24 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist der Sitz von EN-vier. Erfüllungsort für Wartungs-, Prüf- und Instandsetzungsleistungen ist der jeweilige Standort der Anlage.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von EN-vier. Örtlich zuständig sind das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
25 Schlussbestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB). Eine Rückführung der unwirksamen Bestimmung auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Stand: August 2026