Inhalte
- 1. Geltungsbereich
- 2. Angebot und Vertragsschluss
- 3. Einbeziehung der VOB/B
- 4. Leistungsumfang
- 5. Preise
- 6. Abschlagszahlungen und Fälligkeit
- 7. Sicherheit nach § 650f BGB
- 8. Sicherheiten des Kunden
- 9. Ausführungsfristen, Behinderung, Vertragsstrafen
- 10. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- 11. Baustelle und Mitwirkung des Kunden
- 12. Prüfungs- und Hinweispflicht
- 13. Arbeitssicherheit, Absturzsicherung, Koordination
- 14. Offene Dachflächen, Witterungsschutz, Notabdichtung
- 15. Gefahrstoffe im Bestand und Entsorgung
- 16. Änderung des Leistungsumfangs und Nachträge
- 17. Abnahme
- 18. Dokumentation, Einweisung und Betreiberpflichten
- 19. Untersuchungs- und Rügepflicht
- 20. Mängelansprüche
- 21. Verjährung
- 22. Haftung und Versicherung
- 23. Eigentumsvorbehalt
- 24. Kündigung
- 25. Elektronische Kommunikation
- 26. Datenschutz
- 27. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 28. Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern wird nicht kontrahiert. Teil I regelt Vertragsschluss und Leistungsumfang. Teil II Preise, Zahlung und Sicherheiten. Teil III die Ausführung auf der Baustelle. Teil IV Abnahme und Übergabe. Teil V Mängelansprüche und Haftung. Teil VI die Schlussbestimmungen.
Teil I. Vertrag und Leistung
1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier Projekt GmbH, nachfolgend EN-vier, insbesondere im Bereich Verkauf, Lieferung, Montage, Sanierung, Umbau, Austausch, Projektabwicklung und Ausführung von Leistungen an Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Glasdächern, Fassadenanschlüssen und vergleichbaren Systemen.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der mindestens ein Verbraucher angehört, kommt ein Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen nicht zustande. EN-vier weist auf diesen Umstand vor Vertragsschluss hin und unterbreitet gegebenenfalls ein Angebot auf anderer Grundlage.
(3) Schließt eine Verwaltung den Vertrag im Namen eines Dritten, teilt sie vor Vertragsschluss in Textform mit, für wen sie handelt.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
(6) EN-vier ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zu erbringen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.
2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend. Sie können innerhalb von 60 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform. Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, kann EN-vier diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.
(3) Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Projektunterlagen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Gesetzliche Gestaltungsrechte bleiben formfrei.
3 Einbeziehung der VOB/B
(1) Für Bau- und Montageleistungen gilt vorrangig das Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung in Textform ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, wird sie in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes und ohne inhaltliche Änderung einbezogen. EN-vier übermittelt dem Kunden den vollständigen Text auf Verlangen unverzüglich in Textform.
(3) Soweit die VOB/B einbezogen ist, gehen ihre Bestimmungen den §§ 5 bis 24 dieser Bedingungen in vollem Umfang vor. Diese Paragrafen finden insoweit keine Anwendung. Die §§ 1 bis 4 und 25 bis 28 gelten ergänzend, soweit sie keine von der VOB/B abweichende Regelung enthalten.
(4) Abweichungen von der VOB/B bedürfen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Absatz 1 Satz 3 BGB.
4 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung.
(2) Beratungs-, Liefer-, Montage- und Projektleistungen erfolgen auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne, Maße, Ausschreibungen und sonstigen Vorgaben.
(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet EN-vier insbesondere nicht:
Objekt-, Ausführungs-, Genehmigungs-, Statik- oder Werkplanung
Tragfähigkeitsprüfungen bestehender Bauteile und Bestandsaufmaße Dritter
baurechtliche, genehmigungsrechtliche oder brandschutztechnische Gesamtkoordination
Bauleitung oder Koordination fremder Gewerke
Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-, Trockenbau-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten
Leistungen an vorhandenen oder von Dritten hergestellten Untergründen, Anschlüssen, Tragwerken und Abdichtungen
Erkundung, Beprobung, Rückbau und Entsorgung von Gefahrstoffen
Teil II. Preise, Zahlung und Sicherheiten
5 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Anfahrt, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung, Wartezeiten und Fremdkosten.
6 Abschlagszahlungen und Fälligkeit
(1) EN-vier kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Der Nachweis erfolgt durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Zahlung nicht verweigert werden.
(2) Die Vergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 641 Absatz 1, § 650g Absatz 4 BGB). Einwendungen gegen die Prüffähigkeit sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung in Textform zu erheben und zu begründen. Andernfalls gilt die Schlussrechnung als prüffähig.
(3) Rechnungen aus Liefer- und Kaufverträgen ohne Montage sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
(4) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Im Verzugsfall schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro, die auf einen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird.
(5) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und begonnene Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Sicherungsmaßnahmen an geöffneten Dachflächen nach § 14 bleiben davon unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte aus § 320 BGB und § 641 Absatz 3 BGB bleiben unberührt.
7 Sicherheit nach § 650f BGB
(1) EN-vier kann vom Kunden Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen nach Maßgabe des § 650f BGB verlangen. Das Sicherungsverlangen ergeht in Textform unter Angabe des zu sichernden Betrags, seiner Berechnung und unter Setzung einer angemessenen Frist.
(2) Leistet der Kunde die Sicherheit nicht fristgerecht, kann EN-vier die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. § 650f Absatz 5 BGB gilt.
(3) Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt EN-vier bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent für das Jahr (§ 650f Absatz 3 BGB).
(4) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt § 650f Absatz 6 Nummer 1 BGB. In diesem Fall ist EN-vier berechtigt, bei Auftragswerten über 25.000 Euro netto eine Vorauszahlung in Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme oder einen Zahlungsplan mit monatlichen Abschlägen zu verlangen.
8 Sicherheiten des Kunden
(1) Ein Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche gilt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart ist, und darf fünf Prozent der Schlussrechnungssumme netto nicht übersteigen.
(2) EN-vier ist jederzeit berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Der Kunde zahlt den einbehaltenen Betrag Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft aus.
(3) Wird der Einbehalt in bar geleistet, zahlt der Kunde ihn auf ein Sperrkonto bei einem von beiden Parteien benannten Kreditinstitut ein. Die Zinsen stehen EN-vier zu.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, sobald die gesicherten Mängelansprüche erfüllt oder verjährt sind, spätestens mit Ablauf der Verjährungsfrist nach § 21. Sind bei Fristablauf nur einzelne Mängel gerügt, ist die Sicherheit unverzüglich in Höhe des Betrags freizugeben, der die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung dieser Mängel übersteigt. Bestrittene oder erkennbar unberechtigte Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Sicherheit.
Teil III. Ausführung
9 Ausführungsfristen, Behinderung, Vertragsstrafen
(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn EN-vier sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(2) Wird EN-vier in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, zeigt sie dies dem Kunden unverzüglich in Textform an und benennt die voraussichtlichen Auswirkungen auf Fristen und Kosten.
(3) Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die erneute Baustelleneinrichtung, mindestens jedoch um fünf Werktage. Fällt die Wiederaufnahme in eine Zeit ungünstiger Witterung oder in eine Betriebsruhe des Kunden, verlängert sich die Frist entsprechend. Als Behinderung gelten insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Transportverzögerungen, Ausfälle von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Witterungseinflüsse sowie ausbleibende oder mangelhafte Vorleistungen des Kunden oder Dritter.
(4) Beruht die Behinderung auf Umständen aus dem Risikobereich des Kunden, hat EN-vier Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten, insbesondere für Stillstandszeiten der Montagekolonne, verlängerte Vorhaltung von Gerüsten, Kranen und Hebetechnik, zusätzliche An- und Abfahrten sowie Mehrkosten aus zwischenzeitlichen Material- und Lohnkostensteigerungen.
(5) Vertragsstrafen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und individuell vereinbart sind. Sie setzen ein Verschulden von EN-vier voraus, sind auf höchstens 0,2 Prozent der Nettoauftragssumme je Werktag der Überschreitung und insgesamt auf höchstens fünf Prozent der Nettoauftragssumme begrenzt und müssen bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden.
(6) EN-vier ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
10 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
(2) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Kosten einer notwendigen Zwischenlagerung trägt der Kunde.
(3) Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
(4) Bei Werk- und Montageleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.
11 Baustelle und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde erbringt alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten. Er stellt insbesondere sicher, dass
die Baustelle frei zugänglich, sicher und zur Leistungsausführung geeignet ist
die erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke vollständig, fachgerecht und rechtzeitig erbracht sind
Anschlusspunkte, Unterkonstruktionen, Aussparungen, Aufkantungen, Tragwerke und Abdichtungsanschlüsse ordnungsgemäß vorhanden sind
die notwendige Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste, Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind
alle erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen rechtzeitig vorliegen
eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug zur Verfügung steht
(2) Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwand, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden, ungeeigneten Baustellenbedingungen, mangelhaften Vorleistungen oder Leistungen Dritter beruhen, gehen nicht zulasten von EN-vier und sind gesondert zu vergüten.
(3) Der Kunde benennt einen während der Ausführung erreichbaren und entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(4) Die Koordinierung der auf dem Objekt tätigen weiteren Unternehmen obliegt dem Kunden. Er stimmt Zugangszeiten, Sperr- und Absperrflächen, Kran- und Aufstellflächen, Betriebsunterbrechungen sowie die Abschaltung von Brandmelde- und Auslöseeinrichtungen rechtzeitig ab und teilt sie in Textform mit.
12 Prüfungs- und Hinweispflicht
(1) EN-vier prüft die für ihre Leistung erheblichen Vorleistungen, Bestandsbauteile, Aufsatzkränze, Untergründe, Anschlüsse sowie die Vorgaben, Pläne und Maße des Kunden im Rahmen des ihr zumutbaren Umfangs, ohne Bauteilöffnung, Laborprüfung, statischen Nachweis oder Bestandsaufmaß Dritter.
(2) Erkennt EN-vier Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte bauseits gestellter Stoffe oder Bauteile, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen Vorgaben des Kunden, teilt sie diese dem Kunden unverzüglich in Textform mit.
(3) Hat EN-vier Bedenken in Textform angezeigt und hält der Kunde gleichwohl an seiner Vorgabe fest oder lässt er die beanstandete Vorleistung unverändert, haftet EN-vier nicht für Mängel und Schäden, die auf der angezeigten Ursache beruhen. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflicht unberührt.
(4) Für die sachliche Richtigkeit, technische Eignung und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Pläne, Maße, Aufmaße, Ausschreibungen, technischen Vorgaben, Materialvorgaben und Weisungen ist der Kunde verantwortlich. Absatz 1 bis 3 bleiben unberührt. Eine Pflicht zur Objekt-, Tragwerks-, Genehmigungs- oder Brandschutzplanung wird dadurch nicht begründet.
13 Arbeitssicherheit, Absturzsicherung, Koordination
(1) Der Kunde ist Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung und erfüllt die Pflichten nach den §§ 2 und 3 BaustellV, insbesondere Vorankündigung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie Bestellung eines Koordinators, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Übernahme dieser Pflichten durch EN-vier bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.
(2) Der Kunde teilt vor Arbeitsbeginn in Textform mit: Traglast und Durchsturzsicherheit der Dachflächen und der vorhandenen Lichtelemente, Lage, Ausführung und Prüfnachweise vorhandener Anschlagpunkte und Sicherungssysteme, Lage stromführender Leitungen, Photovoltaikanlagen, Absauganlagen und sonstiger Gefahrenquellen sowie die geltenden Betriebs-, Zutritts- und Brandschutzregelungen.
(3) Fehlen taugliche Anschlagpunkte oder ist die Durchsturzsicherheit nicht nachgewiesen, ist EN-vier berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Verhältnisse einzustellen. § 9 gilt entsprechend. Erforderliche kollektive Absturzsicherungen, Sicherungsnetze, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane und Sicherungsposten stellt der Kunde oder vergütet sie gesondert, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(4) EN-vier ist berechtigt, Arbeiten auf Dachflächen bei Sturm ab Windstärke 6, bei Gewitter, Eis, Schnee, Raureif oder Nässe zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn eine fachgerechte oder arbeitssichere Ausführung nicht möglich ist. Ein Verzug tritt dadurch nicht ein.
14 Offene Dachflächen, Witterungsschutz, Notabdichtung
(1) EN-vier öffnet Dachflächen nur in dem Umfang, der für den Arbeitsfortschritt des jeweiligen Arbeitstages erforderlich ist. Geöffnete Flächen werden vor Verlassen der Baustelle regensicher verschlossen oder durch eine fachgerechte Notabdichtung gesichert. Der Zustand wird arbeitstäglich dokumentiert.
(2) Die Kosten der arbeitstäglichen Notabdichtung sind in der Vergütung enthalten, soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen infolge angekündigter Extremwetterlagen, insbesondere Sturm ab Windstärke 8, Starkregen, Hagel oder Schneefall, werden nach Aufwand gesondert vergütet.
(3) Der Kunde räumt die unterhalb und im Umfeld der Arbeitsflächen befindlichen Waren, Lagergüter, Regale, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen vor Arbeitsbeginn oder deckt sie auf eigene Kosten wasserdicht und stoßsicher ab. Besonders empfindliche Bereiche benennt er vor Arbeitsbeginn in Textform.
(4) Für Schäden an Waren, Lagergut, Anlagen und Einrichtungen des Kunden durch Wassereintritt, Staub, Späne oder herabfallende Teile haftet EN-vier nach Maßgabe des § 22, und nur insoweit, als der Kunde seine Pflichten nach Absatz 3 erfüllt hat.
(5) Der Kunde hält sein Eigentum, insbesondere Lagergut, Waren, Maschinen und Betriebseinrichtungen, in angemessenem Umfang gegen Niederschlags-, Leitungswasser- und Feuchtigkeitsschäden versichert.
15 Gefahrstoffe im Bestand und Entsorgung
(1) Der Kunde teilt EN-vier vor Vertragsschluss in Textform mit, ob im Bereich der Leistung Asbest, künstliche Mineralfasern, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle oder sonstige Gefahrstoffe vorhanden oder zu erwarten sind, und übergibt vorhandene Schadstoffkataster, Gutachten, Bestandspläne und Baujahresangaben.
(2) Werden bei der Ausführung Gefahrstoffe angetroffen oder besteht ein begründeter Verdacht, stellt EN-vier die betroffenen Arbeiten unverzüglich ein und zeigt dies dem Kunden in Textform an. Die dadurch entstehenden Stillstands-, Räumungs-, Sicherungs- und Wiederanlaufkosten trägt der Kunde, sofern er die Angaben nach Absatz 1 nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt hat. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(3) Ausgebaute Bauteile und anfallende Abfälle verbleiben im Eigentum des Kunden. Er ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. EN-vier übernimmt Abtransport und Entsorgung nur, soweit dies gesondert vereinbart und vergütet ist. Entsorgungsnachweise werden dem Kunden übergeben.
16 Änderung des Leistungsumfangs und Nachträge
(1) Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs sowie Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, nach Maßgabe der §§ 650b und 650c BGB begehren. Das Änderungsbegehren bedarf der Textform.
(2) EN-vier erstellt binnen 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Nachtragsangebot mit Angaben zur Mehr- oder Mindervergütung und zu den Auswirkungen auf die Ausführungsfristen. Ist eine Änderung der Planung erforderlich und obliegt die Planung dem Kunden, beginnt die Frist erst mit Vorlage der geänderten Planung.
(3) Erzielen die Parteien binnen 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, kann der Kunde die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Absatz 2 BGB). EN-vier ist zur Ausführung verpflichtet, soweit ihr diese zumutbar ist. Die Zumutbarkeit fehlt insbesondere bei fehlender betrieblicher Einrichtung, fehlender Fachkunde oder wenn die Änderung mit den Anforderungen an die Arbeitssicherheit auf der Dachfläche nicht vereinbar ist.
(4) Die Vergütungsanpassung richtet sich nach § 650c BGB. Bis zur endgültigen Einigung oder gerichtlichen Entscheidung kann EN-vier 80 Prozent der in einem Nachtragsangebot ausgewiesenen Mehrvergütung durch Abschlagsrechnung geltend machen (§ 650c Absatz 3 BGB).
(5) Zeigt sich während der Ausführung, dass aus Sicherheits-, Zugangs-, Technik- oder Zustandsgründen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, unterbreitet EN-vier ein Nachtragsangebot und kann die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.
(6) Führt EN-vier ohne Anordnung Leistungen aus, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen, hat sie Anspruch auf Vergütung, sofern sie die Leistung dem Kunden unverzüglich in Textform angezeigt hat.
Teil IV. Abnahme und Übergabe
17 Abnahme
(1) Soweit EN-vier Werkleistungen schuldet, nimmt der Kunde die Leistung nach Fertigstellung ab. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2) EN-vier kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BGB). Fristsetzung und Verweigerung bedürfen der Textform. Die Frist beträgt zwölf Werktage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Nimmt der Kunde die Leistung oder einen in sich abgeschlossenen Teil nach Fertigstellungsanzeige bestimmungsgemäß in Benutzung, ohne innerhalb von zwölf Werktagen nach Beginn der Benutzung einen Mangel in Textform zu rügen, wird widerleglich vermutet, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Die Vermutung gilt nicht, soweit die Nutzung zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Kunden während der Ausführung erforderlich ist oder soweit eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliegt.
(4) Teilabnahmen sind zulässig, sofern in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen.
(5) Über die Abnahme wird ein Protokoll in Textform erstellt, das Abnahmetermin, Leistungsgegenstand, Zustand der Leistung, festgestellte Mängel, Vorbehalte wegen Vertragsstrafen und den Beginn der Verjährungsfrist ausweist. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll. Nicht vorbehaltene Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
(6) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann jede Partei verlangen, dass der Zustand der Leistung gemeinsam festgestellt wird (§ 650g Absatz 1 BGB). Bleibt der Kunde einem von EN-vier mit angemessener Frist bestimmten Termin fern, kann EN-vier die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, das Ergebnis mit Datum versehen und dem Kunden übersenden. § 650g Absatz 2 und 3 BGB gilt.
(7) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
18 Dokumentation, Einweisung und Betreiberpflichten
(1) EN-vier übergibt dem Kunden spätestens mit der Abnahme die Leistungserklärungen und Angaben zur CE-Kennzeichnung der eingebauten Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011, die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller, das Prüfbuch und die Prüfbescheinigung für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie die Protokolle der Funktionsprüfung und der Einweisung.
(2) EN-vier weist eine vom Kunden zu benennende Person in Bedienung, Funktion und Auslösung der Anlage ein. Die Einweisung wird protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet.
(3) Der Kunde ist Betreiber der Anlage. Er lässt Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Lichtband- und Tageslichtsysteme entsprechend den Hersteller- und Normvorgaben, insbesondere DIN 18232-2 und DIN EN 12101-2, mindestens einmal jährlich durch einen Fachbetrieb warten und prüfen und bewahrt die Nachweise auf.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass die nach Absatz 3 erforderliche Wartung unterblieben, verspätet oder unsachgemäß durchgeführt worden ist. EN-vier kann die Vorlage der Wartungsnachweise verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Wartung und deren Ursächlichkeit trägt EN-vier.
Teil V. Mängelansprüche und Haftung
19 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kunde Kaufmann, untersucht er gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.
(2) Transportschäden und Fehlmengen sind bei Anlieferung auf dem Frachtpapier zu vermerken und unverzüglich anzuzeigen.
(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.
(4) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist und EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
20 Mängelansprüche
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) EN-vier leistet zunächst Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert EN-vier sie berechtigt oder unberechtigt oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des § 22.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel oder die Funktionsbeeinträchtigung auf einer der folgenden Ursachen beruht und diese Ursache nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen ist:
natürlicher Verschleiß und altersbedingte Materialermüdung von Bestandsbauteilen
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte
ungeeignete oder mangelhafte bauseitige Voraussetzungen, Untergründe oder Bestandsbauteile, sofern EN-vier ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 12 nachgekommen ist
Angaben, Pläne oder Vorgaben des Kunden, sofern EN-vier ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 12 nachgekommen ist
Eingriffe Dritter oder die Verwendung nicht freigegebener Teile oder Materialien
(5) Die Aufzählung in Absatz 4 ist abschließend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ursachen und für ihre Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
21 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
bei Werkleistungen, die in der Herstellung, Erneuerung, Sanierung, Instandsetzung oder im Austausch eines Bauwerks oder eines Bauwerksteils bestehen, sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben: fünf Jahre ab Abnahme beziehungsweise ab Ablieferung (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB, § 438 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BGB)
bei allen übrigen Werkleistungen: ein Jahr ab Abnahme
bei Warenlieferungen ohne Einbau in ein Bauwerk: ein Jahr ab Ablieferung
(2) Leistungen an Tageslichtsystemen, Lichtbändern, Lichtkuppeln, Flachdachfenstern, Dachausstiegen sowie an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die in die Dachhaut oder die Gebäudehülle eingebunden werden, gelten als Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne von Absatz 1 erster Spiegelstrich.
(3) Die Verkürzungen nach Absatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich gelten nicht
bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
bei Rückgriffsansprüchen nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die VOB/B nach § 3 einbezogen, gelten deren Fristen.
22 Haftung und Versicherung
(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) EN-vier unterhält für die Dauer der Vertragsdurchführung eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis sowie mindestens 500.000 Euro für Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Leitungsschäden. Der Versicherungsnachweis wird auf Verlangen vorgelegt.
(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis auf die in Absatz 4 genannten Deckungssummen begrenzt, mindestens jedoch auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.
(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragrafen nicht verbunden.
23 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von EN-vier.
(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder einbauen. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter teilt der Kunde EN-vier unverzüglich mit.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
24 Kündigung
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere die §§ 648 und 648a BGB.
(2) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, behält EN-vier den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB). Es wird vermutet, dass EN-vier fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Betrages vorbehalten.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
Teil VI. Schlussbestimmungen
25 Elektronische Kommunikation
(1) EN-vier ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen, Abnahmeprotokolle, Erklärungen und Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Die Rechnungsausstellung erfolgt im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.
(2) Der Kunde hält die von ihm benannten E-Mail-Adressen empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
26 Datenschutz
EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.
27 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist der Sitz von EN-vier. Erfüllungsort für Montage-, Sanierungs-, Bau- und Projektleistungen ist der jeweilige Ausführungsort.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von EN-vier. Örtlich zuständig sind das Amtsgericht Oranienburg und das Landgericht Neuruppin. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen.
28 Schlussbestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung (§ 306 Absatz 2 BGB). Eine Rückführung der unwirksamen Bestimmung auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Stand: August 2026