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AGB

EN-vier GmbH EN-vier Projekt GmbH EN-vier Wartungs GmbH
AGB

EN-vier GmbH

für Verkauf, Lieferung, Beratung und Montage

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Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Leistungsumfang
  4. 4. Preise und Zahlungsbedingungen
  5. 5. Liefer- und Leistungszeiten
  6. 6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
  7. 7. Montage, Baustelle und Mitwirkungspflichten des
  8. 8. Abnahme
  9. 9. Untersuchungs- und Rügepflicht
  10. 10. Eigentumsvorbehalt
  11. 11. Mängelrechte
  12. 12. Haftung
  13. 13. Kündigung bei Werkleistungen
  14. 14. Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung
  15. 15. Datenschutz
  16. 16. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  17. 17. Schlussbestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier GmbH, insbesondere im
Bereich Beratung, Verkauf, Lieferung und Montage von Tageslichtsystemen, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Zubehör
sowie damit zusammenhängenden Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EN-vier stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn EN-vier in Kenntnis solcher
Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 EN-vier ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierter
Dritter oder Nachunternehmer zu bedienen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von EN-vier sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung von EN-vier,
b) Unterzeichnung des Angebots bzw. der Beauftragung durch den Kunden,
c) Lieferung der Ware oder
d) Beginn der Ausführung der Leistung.

2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Unterlagen,
Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumentationen sind nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform.

3 Leistungsumfang

3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das
jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich einbezogene
Leistungsbeschreibungen.

3.2 Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden zur
Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Maße, Pläne und sonstigen Angaben. EN-
vier schuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine vollständige Objekt-,
Ausführungs-, Genehmigungs-, Statik-, Brandschutz- oder Werkplanung.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind insbesondere nicht geschuldet:

- statische Berechnungen und Nachweise,
- Tragfähigkeitsprüfungen bestehender Bauteile,
- Genehmigungen, Zustimmungen oder behördliche Abstimmungen,
- Bauleitung oder Koordination anderer Gewerke,
- Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-,
Trockenbau-, Maler- oder sonstige Nebenarbeiten,
- Leistungen an bauseits vorhandenen oder von Dritten hergestellten Anschlüssen,
Unterkonstruktionen oder Abdichtungen, soweit diese nicht ausdrücklich zum
Leistungsumfang von EN-vier gehören.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise ab Lager bzw. ab Werk zuzüglich
Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Anfahrt, Montage, Hebe- und Zugangstechnik,
Entsorgung, Wartezeiten, Zusatzaufwand und sonstiger Nebenkosten.

4.3 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist.

4.4 Im Verzugsfall ist EN-vier berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

4.5 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu erbringen sowie bereits begonnene Arbeiten bis zur Klärung
auszusetzen.

4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

5 Liefer- und Leistungszeiten

5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EN-vier ausdrücklich als
verbindlich bestätigt wurden.
5.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder
sonstigen Ereignissen, die EN-vier nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Betriebsstörungen,
Materialbeschaffungsproblemen, Transportverzögerungen, Ausfällen von Vorlieferanten,
behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Witterungseinflüssen oder ausbleibenden
bzw. mangelhaften Vorleistungen des Kunden oder Dritter.

5.4 EN-vier ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden
zumutbar ist.

6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

6.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Kunden abgeschlossen.

7 Montage, Baustelle und Mitwirkungspflichten des

Kunden
7.1 Montage- und Ausführungsarbeiten erfolgen auf Grundlage des vereinbarten
Leistungsumfangs.

7.2 Der Kunde hat auf eigene Kosten sämtliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu
erbringen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass

- die Baustelle frei zugänglich, sicher und zur Leistungsausführung geeignet ist,
- die erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke vollständig und fachgerecht
erbracht sind,
- Anschlusspunkte, Unterkonstruktionen, Aussparungen, Aufkantungen,
Abdichtungsanschlüsse und sonstige bauseitige Voraussetzungen ordnungsgemäß
vorhanden sind,
- eine ausreichende Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste,
Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, sofern diese
nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind,
- alle erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen rechtzeitig
vorliegen.

7.3 Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Mehraufwand oder
Zusatzarbeiten, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, mangelhafte Vorleistungen,
ungeeignete Baustellenbedingungen, Witterung oder Leistungen Dritter verursacht werden,
gehen nicht zu Lasten von EN-vier und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
7.4 Erkennt EN-vier im Zuge der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen als
erforderlich, ist EN-vier berechtigt, hierüber ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Bis zur
Klärung kann EN-vier die betroffenen Arbeiten unterbrechen.

7.5 Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in vorhandenen
Bauteilen, Bestandsdächern, bauseitigen Konstruktionen, Untergründen, Anschlüssen,
Abdichtungen oder Leistungen Dritter haben, haftet EN-vier nicht, soweit diese Ursachen
nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen sind.

8 Abnahme

8.1 Soweit EN-vier Werkleistungen, insbesondere Montageleistungen, schuldet, ist der Kunde
verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

8.2 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

8.3 EN-vier ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur
Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme unter Benennung
mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung, soweit gesetzlich zulässig, als
abgenommen.

8.4 Nimmt der Kunde die Leistung oder einen abgrenzbaren Teil davon in Benutzung, gilt
dies als Abnahme des jeweiligen Leistungsteils, soweit gesetzlich zulässig.

8.5 EN-vier ist zu Teilabnahmen berechtigt, sofern in sich abgeschlossene Leistungsteile
vorliegen.

9 Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.

9.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

9.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als
genehmigt, sofern EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von
EN-vier aus der Geschäftsverbindung Eigentum von EN-vier.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit
wirtschaftlich üblich, angemessen zu versichern.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er alle aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Nebenforderungen an EN-vier
ab. EN-vier nimmt die Abtretung an.
10.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde EN-
vier unverzüglich mitzuteilen.

10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, wird EN-vier auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl
freigeben.

11 Mängelrechte

11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.

11.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu
gelieferten Sachen und Leistungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11.3 Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines
Mangels, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

11.4 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei

- natürlichem Verschleiß,
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
- fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung durch den Kunden
oder Dritte,
- ungeeigneten oder mangelhaften bauseitigen Voraussetzungen, Untergründen oder
Bestandsbauteilen,
- auf Kundenangaben, Kundenplänen oder Kundenvorgaben beruhenden Ursachen,
- Eingriffen Dritter oder Verwendung nicht freigegebener Teile oder Materialien.

11.5 EN-vier ist im Falle eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von EN-vier durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

12 Haftung

12.1 EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz.

12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier nur
auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung von EN-vier bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.

12.5 Soweit der Kunde Pläne, Maße, Ausschreibungen, technische Vorgaben,
Materialvorgaben oder sonstige Weisungen erteilt, trägt er die Verantwortung für deren
sachliche Richtigkeit, technische Eignung und Vollständigkeit, sofern EN-vier nicht
ausdrücklich eine Prüfungsverantwortung übernommen hat.

13 Kündigung bei Werkleistungen

13.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.

13.2 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, ist EN-vier berechtigt, die
vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

14 Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung

14.1 EN-vier ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Erklärungen und
Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.

14.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen erreichbar
sind und eingehende elektronische Dokumente ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

15 Datenschutz

EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

16 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz von EN-vier.

16.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Weißwasser/O.L.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam,
undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
17.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt
diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.

Stand: Stand: 07.04.2026

AGB

EN-vier Projekt GmbH

für Verkauf, Lieferung, Montage, Bau- und Projektleistungen

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Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Leistungsumfang
  4. 4. Preise und Zahlungsbedingungen
  5. 5. Liefer- und Leistungszeiten
  6. 6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
  7. 7. Baustelle und Mitwirkungspflichten des Kunden
  8. 8. Abnahme
  9. 9. Untersuchungs- und Rügepflicht
  10. 10. Eigentumsvorbehalt
  11. 11. Mängelrechte
  12. 12. Haftung
  13. 13. Kündigung bei Werkleistungen
  14. 14. Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung
  15. 15. Datenschutz
  16. 16. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  17. 17. Schlussbestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier Projekt GmbH, insbesondere
im Bereich Verkauf, Lieferung, Montage, Sanierung, Umbau, Austausch, Projektabwicklung
und Ausführung von Leistungen an Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA), Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Glasdächern,
Fassadenanschlüssen und vergleichbaren Systemen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die EN-vier Projekt GmbH stimmt
ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Die EN-vier Projekt GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen qualifizierter Dritter oder Nachunternehmer zu bedienen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote der EN-vier Projekt GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung der EN-vier Projekt GmbH,
b) Unterzeichnung des Angebots bzw. der Beauftragung durch den Kunden,
c) Lieferung von Ware oder
d) Beginn der Ausführung der Leistung.

2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Unterlagen,
Projektunterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumentationen sind nur
verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform.

3 Leistungsumfang

3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das
jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich einbezogene
Leistungsbeschreibungen.

3.2 Beratungs-, Liefer-, Montage- und Projektleistungen erfolgen auf Grundlage der vom
Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne, Maße, Ausschreibungen und
sonstigen Vorgaben.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die EN-vier Projekt GmbH
insbesondere nicht:

- die vollständige Objekt-, Ausführungs-, Genehmigungs-, Statik- oder Werkplanung,
- Tragfähigkeitsprüfungen bestehender Bauteile,
- baurechtliche, genehmigungsrechtliche oder brandschutztechnische
Gesamtkoordination,
- Bauleitung oder Koordination fremder Gewerke,
- Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-,
Trockenbau-, Maler- oder sonstige Nebenarbeiten, soweit diese nicht ausdrücklich
Bestandteil des Angebots sind,
- Leistungen an vorhandenen oder von Dritten hergestellten Untergründen,
Anschlüssen, Tragwerken, Abdichtungen oder sonstigen Bestandsbauteilen, soweit
diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehören.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise zuzüglich Verpackung, Transport,
Fracht, Versicherung, Anfahrt, Montage, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung,
Wartezeiten, Zusatzaufwand, Fremdkosten und sonstiger Nebenkosten.

4.3 Abschlagszahlungen können entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangt werden.

4.4 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.5 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist die EN-vier
Projekt GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen sowie bereits begonnene Arbeiten bis
zur Klärung auszusetzen.

4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

5 Liefer- und Leistungszeiten

5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der EN-vier Projekt
GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
5.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder
sonstigen Ereignissen, die die EN-vier Projekt GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsproblemen, Transportverzögerungen, Ausfällen von
Vorlieferanten, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Witterungseinflüssen oder
ausbleibenden bzw. mangelhaften Vorleistungen des Kunden oder Dritter.

5.4 Die EN-vier Projekt GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit
dies dem Kunden zumutbar ist.

6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

6.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Kunden abgeschlossen.

7 Baustelle und Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten sämtliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu
erbringen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass

- die Baustelle frei zugänglich, sicher und zur Leistungsausführung geeignet ist,
- die erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke vollständig, fachgerecht und
rechtzeitig erbracht sind,
- Anschlusspunkte, Unterkonstruktionen, Aussparungen, Aufkantungen, Tragwerke,
Abdichtungsanschlüsse und sonstige bauseitige Voraussetzungen ordnungsgemäß
vorhanden sind,
- notwendige Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste,
Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht
ausdrücklich von der EN-vier Projekt GmbH geschuldet sind,
- alle erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen rechtzeitig
vorliegen.

7.2 Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Mehraufwand oder
Zusatzarbeiten, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, ungeeignete
Baustellenbedingungen, mangelhafte Vorleistungen, Witterung oder Leistungen Dritter
verursacht werden, gehen nicht zu Lasten der EN-vier Projekt GmbH und sind vom Kunden
gesondert zu vergüten.

7.3 Erkennt die EN-vier Projekt GmbH im Zuge der Ausführung zusätzliche oder geänderte
Leistungen als erforderlich, ist sie berechtigt, hierüber ein Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Bis zur Klärung kann sie die betroffenen Arbeiten unterbrechen.
7.4 Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in vorhandenen
Bauteilen, Bestandsdächern, bauseitigen Konstruktionen, Untergründen, Anschlüssen,
Abdichtungen oder Leistungen Dritter haben, haftet die EN-vier Projekt GmbH nicht, soweit
diese Ursachen nicht ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

8 Abnahme

8.1 Soweit die EN-vier Projekt GmbH Werkleistungen schuldet, ist der Kunde verpflichtet,
die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

8.2 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

8.3 Die EN-vier Projekt GmbH ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung eine
angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme
unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung, soweit gesetzlich
zulässig, als abgenommen.

8.4 Nimmt der Kunde die Leistung oder einen abgrenzbaren Teil davon in Benutzung, gilt
dies als Abnahme des jeweiligen Leistungsteils, soweit gesetzlich zulässig.

8.5 Teilabnahmen sind zulässig, sofern in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen.

9 Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.

9.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

9.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als
genehmigt, sofern die EN-vier Projekt GmbH den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung Eigentum der EN-vier Projekt GmbH.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit
wirtschaftlich üblich, angemessen zu versichern.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er alle aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Nebenforderungen an die EN-
vier Projekt GmbH ab. Die EN-vier Projekt GmbH nimmt die Abtretung an.

10.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde der
EN-vier Projekt GmbH unverzüglich mitzuteilen.
10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, wird die EN-vier Projekt GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach
eigener Wahl freigeben.

11 Mängelrechte

11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.

11.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu
gelieferten Sachen und Leistungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11.3 Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines
Mangels, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

11.4 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei

- natürlichem Verschleiß,
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
- fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung durch den Kunden
oder Dritte,
- ungeeigneten oder mangelhaften bauseitigen Voraussetzungen, Untergründen oder
Bestandsbauteilen,
- auf Kundenangaben, Kundenplänen oder Kundenvorgaben beruhenden Ursachen,
- Eingriffen Dritter oder Verwendung nicht freigegebener Teile oder Materialien.

11.5 Die EN-vier Projekt GmbH ist im Falle eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung
berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der EN-vier Projekt GmbH durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

12 Haftung

12.1 Die EN-vier Projekt GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz.

12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die EN-vier
Projekt GmbH nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung der EN-vier Projekt GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer der EN-vier Projekt GmbH.

12.5 Soweit der Kunde Pläne, Maße, Ausschreibungen, technische Vorgaben,
Materialvorgaben oder sonstige Weisungen erteilt, trägt er die Verantwortung für deren
sachliche Richtigkeit, technische Eignung und Vollständigkeit, sofern die EN-vier Projekt
GmbH nicht ausdrücklich eine Prüfungsverantwortung übernommen hat.

13 Kündigung bei Werkleistungen

13.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.

13.2 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, ist die EN-vier Projekt GmbH
berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu
verlangen.

14 Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung

14.1 Die EN-vier Projekt GmbH ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge,
Erklärungen und Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.

14.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen erreichbar
sind und eingehende elektronische Dokumente ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

15 Datenschutz

Die EN-vier Projekt GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen
der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

16 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz der EN-vier Projekt GmbH in 16727 Oberkrämer.

16.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oranienburg für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam,
undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.

17.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt
diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.

Stand: Stand: 07.04.2026

AGB

EN-vier Wartungs GmbH

für Wartung, Inspektion, Prüfung, Reparatur, Lieferung und damit zusammenhängende Leistungen

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Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Leistungsumfang
  4. 4. Preise und Zahlungsbedingungen
  5. 5. Leistungszeiten
  6. 6. Zugang, Anlage und Mitwirkungspflichten des Kunden
  7. 7. Abnahme
  8. 8. Untersuchungs- und Rügepflicht
  9. 9. Eigentumsvorbehalt
  10. 10. Mängelrechte
  11. 11. Haftung
  12. 12. Elektronische Kommunikation und Dokumentation
  13. 13. Datenschutz
  14. 14. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  15. 15. Schlussbestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier Wartungs GmbH, insbesondere
im Bereich Wartung, Inspektion, Prüfung, Instandhaltung, Reparatur, Störungsbeseitigung,
Austausch, Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen sowie damit zusammenhängenden
Leistungen an Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln,
Flachdachfenstern, Dachausstiegen und vergleichbaren Anlagen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die EN-vier Wartungs GmbH stimmt
ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die EN-vier Wartungs
GmbH in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Die EN-vier Wartungs GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen qualifizierter Dritter oder Nachunternehmer zu bedienen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote der EN-vier Wartungs GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung der EN-vier Wartungs GmbH,
b) Unterzeichnung des Angebots bzw. der Beauftragung durch den Kunden,
c) Beginn der Ausführung der Leistung oder
d) Lieferung von Material oder Ersatzteilen.

2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Prüfunterlagen, Wartungsvorschlägen,
technischen Unterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumentationen sind nur
verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform.

3 Leistungsumfang

3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das
jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich einbezogene
Leistungsbeschreibungen.

3.2 Wartungs-, Prüf- und Inspektionsleistungen erfolgen nach dem bei Durchführung
erkennbaren Zustand der Anlage und auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die EN-vier Wartungs GmbH
insbesondere nicht:

- die vollständige technische oder rechtliche Neubewertung einer Bestandsanlage,
- die Sanierung oder Erneuerung der Gesamtanlage,
- die Beseitigung aller bei der Wartung festgestellten Mängel ohne gesonderte
Beauftragung,
- Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-,
Trockenbau-, Maler- oder sonstige Nebenarbeiten,
- baurechtliche, genehmigungsrechtliche, statische oder brandschutztechnische
Gesamtprüfungen,
- Arbeiten an bauseitigen oder von Dritten errichteten Anlagenbestandteilen, soweit
diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehören.

3.4 Festgestellte Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen werden, soweit nicht
anders vereinbart, dokumentiert. Deren Beseitigung bedarf einer gesonderten Beauftragung.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise zuzüglich Anfahrt, Arbeitszeit,
Wartezeit, Material, Ersatzteilen, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung,
Notdienstzuschlägen, Fremdkosten und sonstiger Nebenkosten.

4.3 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist.

4.4 Im Verzugsfall ist die EN-vier Wartungs GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe zu verlangen.

4.5 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist die EN-vier
Wartungs GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu erbringen sowie bereits begonnene Arbeiten bis zur Klärung
auszusetzen.

4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

5 Leistungszeiten

5.1 Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von der EN-vier Wartungs
GmbH ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

5.2 Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

5.3 Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen
Ereignissen, die die EN-vier Wartungs GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere bei
Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsproblemen, Ausfällen von Vorlieferanten,
behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Witterungseinflüssen oder ausbleibenden
bzw. mangelhaften Vorleistungen des Kunden oder Dritter.

5.4 Die EN-vier Wartungs GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden
zumutbar ist.

6 Zugang, Anlage und Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten sämtliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu
erbringen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass

- ein freier und sicherer Zugang zur Anlage besteht,
- die Anlage gefahrlos erreichbar ist,
- erforderliche Abschaltungen, Freigaben und Zugangsberechtigungen rechtzeitig
vorliegen,
- notwendige Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste,
Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht
ausdrücklich von der EN-vier Wartungs GmbH geschuldet sind,
- alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Anlage, zu
Vorschäden und zu bereits erfolgten Eingriffen Dritter offengelegt werden.

6.2 Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Mehraufwand oder
Zusatzarbeiten, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, ungeeignete Zugangssituationen,
fehlende Freigaben, Witterung, Sicherheitsrisiken oder Leistungen Dritter verursacht werden,
gehen nicht zu Lasten der EN-vier Wartungs GmbH und sind vom Kunden gesondert zu
vergüten.

6.3 Stellt sich während der Leistungsausführung heraus, dass aus Sicherheits-, Zugangs-,
Technik- oder Zustandsgründen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, ist
die EN-vier Wartungs GmbH berechtigt, hierüber ein Nachtragsangebot zu unterbreiten und
betroffene Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.

7 Abnahme

7.1 Soweit die EN-vier Wartungs GmbH Werkleistungen, insbesondere Reparatur-,
Austausch- oder Instandsetzungsleistungen schuldet, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung
nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

7.2 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
7.3 Die EN-vier Wartungs GmbH ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung eine
angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme
unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung, soweit gesetzlich
zulässig, als abgenommen.

7.4 Nimmt der Kunde die Leistung oder einen abgrenzbaren Teil davon in Benutzung, gilt
dies als Abnahme des jeweiligen Leistungsteils, soweit gesetzlich zulässig.

8 Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er gelieferte Materialien, Ersatzteile und sonstige Waren
unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in
Textform zu rügen.

8.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

8.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als
genehmigt, sofern die EN-vier Wartungs GmbH den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Ware, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der EN-vier Wartungs
GmbH.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit
wirtschaftlich üblich, angemessen zu versichern.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er alle aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Nebenforderungen an die EN-
vier Wartungs GmbH ab. Die EN-vier Wartungs GmbH nimmt die Abtretung an.

9.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde der
EN-vier Wartungs GmbH unverzüglich mitzuteilen.

9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, wird die EN-vier Wartungs GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten
nach eigener Wahl freigeben.

10 Mängelrechte

10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.

10.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu
gelieferten Sachen und Leistungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.3 Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines
Mangels, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.4 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei

- natürlichem Verschleiß,
- altersbedingter Materialermüdung bestehender Anlagen,
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
- fehlerhafter Bedienung, Behandlung, Wartung oder Veränderung durch den Kunden
oder Dritte,
- ungeeigneten oder mangelhaften Bestandsanlagen, Untergründen, Anschlüssen oder
bauseitigen Voraussetzungen,
- nicht von der EN-vier Wartungs GmbH verursachten Störungen oder Schäden.

10.5 Die EN-vier Wartungs GmbH ist im Falle eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung
berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der EN-vier Wartungs GmbH durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

11 Haftung

11.1 Die EN-vier Wartungs GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz.

11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die EN-vier
Wartungs GmbH nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung der EN-vier Wartungs GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer der EN-vier Wartungs
GmbH.

11.5 Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in
Bestandsanlagen, verdeckten Vorschäden, bauseitigen Konstruktionen, Fremdeingriffen oder
Leistungen Dritter haben, haftet die EN-vier Wartungs GmbH nicht, soweit diese Ursachen
nicht ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

12 Elektronische Kommunikation und Dokumentation

12.1 Die EN-vier Wartungs GmbH ist berechtigt, Angebote, Prüfprotokolle,
Wartungsberichte, Mängelhinweise, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Erklärungen und
Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.
12.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen erreichbar
sind und eingehende elektronische Dokumente ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

13 Datenschutz

Die EN-vier Wartungs GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen
der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz der EN-vier Wartungs GmbH in 17209 Altenhof.

14.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Waren (Müritz) für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam,
undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.

15.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt
diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.

Stand: Stand: 07.04.2026

EN-Vier GmbH - Tageslicht, Rauchabzug & Fassadenelemente. Alle Projekte werden individuell geplant und termingerecht geliefert.

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Referenzen

Logistikzentrum Offenbach

Austausch von Lichtbändern und RWA-Öffnungen im laufenden Betrieb inkl. Termin- und Logistikplanung.

Problem
Alter Bestand mit Lichtband- und RWA-Themen im laufenden Betrieb.
Objektgröße
Gewerbeobjekt / Logistikfläche
Lösung
Austausch und Abstimmung von Lichtbändern und RWA-Öffnungen.
Zeitraum
Projektbezogen nach Termin- und Logistikplanung.
Besonderheit
Umsetzung im laufenden Betrieb.
Logistikzentrum Offenbach Logistikzentrum Offenbach

Businesspark Hennigsdorf

Sanierung von Tageslichtsystemen mit neuen Lichtkuppeln und abgestimmter Montage unter Betrieb.

Problem
Bestandssituation mit mehreren Tageslichtöffnungen und Abstimmungsbedarf.
Objektgröße
Businesspark / mehrere Dachöffnungen
Lösung
Neue Lichtkuppeln mit abgestimmter Montage und technischer Klärung.
Zeitraum
Nach Objektzugang und Betriebsablauf abgestimmt.
Besonderheit
Montage unter Betrieb.
Businesspark Hennigsdorf Businesspark Hennigsdorf

Produktionshalle Bochum

Komplettpaket aus Planung, Lieferung und Montage für neue Lichtbänder inkl. Übergabe.

Problem
Neue Lichtbandlösung für eine Produktionsfläche mit klarer Projektabwicklung.
Objektgröße
Produktionshalle / gewerbliche Dachfläche
Lösung
Planung, Lieferung, Montage und Übergabe aus einer Hand.
Zeitraum
Projektbezogen koordiniert.
Besonderheit
Komplettpaket inklusive Übergabe.
Produktionshalle Bochum Produktionshalle Bochum

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