Inhalte
- 1. Geltungsbereich
- 2. Angebot und Vertragsschluss
- 3. Vertragsschluss im Onlineshop
- 4. Preise
- 5. Zahlung und Verzug
- 6. Rechnungsstellung
- 7. Lieferzeit
- 8. Versand, Anlieferung, Gefahrübergang
- 9. Sonderanfertigungen, Stornierung, Rücknahme
- 10. Eigentumsvorbehalt
- 11. Leistungsumfang
- 12. Mitwirkung des Kunden
- 13. Witterung und Arbeitssicherheit
- 14. Abnahme und Übergabe der Unterlagen
- 15. Wartungsverträge
- 16. Mängelansprüche
- 17. Verjährung
- 18. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern
- 19. Haftung
- 20. Widerrufsrecht
- 21. Verbraucherstreitbeilegung
- 22. Datenschutz
- 23. Rücknahme von Altgeräten und Batterien
- 24. Rechtswahl und Gerichtsstand
- 25. Änderungen und Salvatorisches
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der EN-vier GmbH über Verkauf, Lieferung und Montage von Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und zugehörigen Bauteilen. Teil I gilt für alle Kunden. Teil II gilt zusätzlich für Warenlieferungen. Teil III gilt zusätzlich für Montage- und Werkleistungen. Teil IV regelt Mängelansprüche und Haftung. Teil V gilt ausschließlich für Verbraucher. Teil VI enthält die Schlussbestimmungen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Teil I. Allgemeines
1 Geltungsbereich
(1) Die EN-vier GmbH, nachfolgend EN-vier, erbringt Leistungen im Bereich Verkauf, Lieferung, Montage und Beratung von Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Absturzsicherungen sowie zugehörigen Komponenten.
(2) Vertragspartner ist der Auftraggeber, nachfolgend Kunde.
(3) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von EN-vier in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass EN-vier erneut auf sie hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos liefert. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuell zwischen EN-vier und dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
(6) EN-vier ist berechtigt, vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.
2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(2) Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Kalendertage gebunden. Bei Bestellungen über den Onlineshop von EN-vier beträgt die Bindungsfrist fünf Werktage. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform oder durch Ausführung der Leistung zustande.
(3) Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Preislisten und auf der Website sind Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn EN-vier sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet.
(4) Maße, Gewichte, Abbildungen und technische Daten sind annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische Weiterentwicklungen des Herstellers bleiben vorbehalten, soweit der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber EN-vier abgibt, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt und Minderung, sollen in Textform erfolgen. Die Übermittlung per E-Mail genügt. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers und dessen Formfreiheit nach § 355 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Die Textform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für gesetzliche Gestaltungsrechte.
3 Vertragsschluss im Onlineshop
(1) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Mit Anklicken der Schaltfläche Zahlungspflichtig bestellen gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Vor dem Absenden kann er seine Eingaben in der Bestellübersicht prüfen und über die Korrekturfunktionen des Browsers und des Warenkorbs ändern.
(3) EN-vier bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn EN-vier die Annahme in Textform erklärt, die Ware versendet oder die Zahlung ausführt.
(4) EN-vier speichert den Vertragstext und übersendet ihn dem Kunden zusammen mit diesen Bedingungen in Textform. Die Vertragssprache ist Deutsch.
4 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Verpackungs-, Transport-, Montage-, Gerüst- und Entsorgungskosten sind im Warenpreis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
(3) Ist im Auftrag kein Preis vereinbart, gilt gegenüber Unternehmern der am Tag des Vertragsschlusses gültige Listenpreis von EN-vier. Gegenüber Verbrauchern gilt ausschließlich der bei Vertragsschluss mitgeteilte Preis.
(4) Bei Sonderanfertigungen sowie bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert über 5.000 Euro kann EN-vier eine Anzahlung von 30 Prozent des Nettoauftragswerts verlangen. Die Anzahlung wird im Angebot betragsmäßig ausgewiesen und mit der Schlussrechnung verrechnet.
5 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
(2) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag auf einem Konto von EN-vier gutgeschrieben ist.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese betragen gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann EN-vier nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis zurückhalten. Das gilt nicht, wenn die offene Forderung im Verhältnis zur zurückgehaltenen Leistung geringfügig ist.
(5) Der Unternehmerkunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt.
6 Rechnungsstellung
(1) EN-vier stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Ausstellung im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.
(2) Gegenüber Verbrauchern erfolgt die elektronische Übermittlung nur mit deren Zustimmung. Verbraucher können jederzeit kostenfrei eine Rechnung in Papierform verlangen.
(3) Der Kunde hält die angegebene E-Mail-Adresse empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
Teil II. Lieferung von Waren
7 Lieferzeit
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn EN-vier sie ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt hat. Alle übrigen Angaben sind unverbindliche Richtwerte.
(2) Die Lieferfrist beginnt, sobald alle technischen Fragen geklärt sind, der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(4) Wird EN-vier durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Energie- und Rohstoffmangel, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf sowie Störungen der Lieferkette, die EN-vier nicht zu vertreten hat. EN-vier informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Zahlungen werden erstattet.
(5) Wird EN-vier von einem Vorlieferanten trotz Abschlusses eines deckungsgleichen Deckungsgeschäfts und ohne Verschulden von EN-vier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, unterrichtet EN-vier den Kunden unverzüglich in Textform und kann vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen erstattet EN-vier unverzüglich. Ansprüche gegen den Vorlieferanten tritt EN-vier auf Verlangen an den Kunden ab. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
8 Versand, Anlieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager von EN-vier oder ab Werk des Herstellers. Direktlieferungen des Herstellers an den Kunden im Streckengeschäft sind zulässig.
(2) Ab einem Nettowarenwert von 10.000 Euro je Lieferung und Lieferanschrift liefert EN-vier innerhalb Deutschlands frachtfrei. Darunter werden Fracht- und Verpackungskosten gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen.
(3) Die Wahl von Versandart und Transportunternehmen liegt bei EN-vier, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Angeliefert wird an eine mit einem Lastkraftwagen befahrbare Stelle an der Bordsteinkante. Das Entladen ist Sache des Kunden. Der Kunde stellt rechtzeitig ausreichend Personal und, soweit erforderlich, geeignetes Hebezeug bereit. Wartezeiten des Transportunternehmens, die der Kunde zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.
(5) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über.
(6) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
(7) Kommt der Unternehmerkunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften auf ihn über. Die Kosten einer notwendigen Zwischenlagerung trägt er. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei Absatz 6.
9 Sonderanfertigungen, Stornierung, Rücknahme
(1) Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze, Zuschnitte und vergleichbare Bauteile werden nach den Maßangaben des Kunden gefertigt. Für die Richtigkeit dieser Maßangaben ist der Kunde verantwortlich. EN-vier prüft sie nicht nach.
(2) Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme von Sonderanfertigungen besteht nicht. Gesetzliche Mängel- und Widerrufsrechte bleiben unberührt. Storniert der Kunde einen Auftrag über eine Sonderanfertigung, ohne dazu berechtigt zu sein, kann EN-vier als Ersatz für Aufwendungen und entgangenen Gewinn pauschal verlangen: 15 Prozent des Nettoauftragswerts, solange weder Material verbindlich bestellt noch die Fertigung begonnen ist, 50 Prozent ab verbindlicher Materialbestellung oder Fertigungsbeginn beim Hersteller und 90 Prozent nach Fertigstellung des Bauteils. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei EN-vier. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. EN-vier bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere § 648 BGB, bleiben unberührt.
(3) Eine Rücknahme lagerhaltiger Ware außerhalb gesetzlicher Rechte ist eine freiwillige Leistung von EN-vier. Sie setzt eine vorherige Vereinbarung in Textform und ungeöffnete Originalverpackung voraus. Für den Bearbeitungsaufwand berechnet EN-vier 20 Prozent des Nettowarenwerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die Rücksendekosten trägt der Kunde. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte, insbesondere das Widerrufsrecht nach § 20 dieser Bedingungen, bleiben unberührt und lösen keine Bearbeitungspauschale aus.
(4) Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, soweit keine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht.
10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von EN-vier.
(2) Gegenüber Unternehmern behält sich EN-vier das Eigentum bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.
(4) Der Unternehmerkunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder einbauen. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe der offenen Forderung ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware informiert der Kunde EN-vier unverzüglich und übersendet die für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
Teil III. Montage- und Werkleistungen
11 Leistungsumfang
(1) Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Beratungsleistungen werden nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgeführt. Maßgeblich ist die dort enthaltene Leistungsbeschreibung.
(2) Nicht Bestandteil der Leistung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:
Genehmigungen, statische Nachweise und Berechnungen
bauordnungsrechtliche Anträge und behördliche Abnahmen
Brandschutzkonzepte und Sachverständigenprüfungen
Gerüstbau, Kranstellung und Hebezeug
Elektroinstallation bis zum bauseitigen Anschlusspunkt
Abdichtungsanschlüsse außerhalb des gelieferten Bauteils sowie Maler- und Innenausbauarbeiten
Entsorgung von Altmaterial und Bauschutt
(3) EN-vier schuldet keine planerischen Leistungen und keine gutachterliche Untersuchung der Bausubstanz, der Statik oder vorhandener Abdichtungen. Die gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der für die Ausführung erheblichen Vorleistungen, Untergründe und Vorgaben des Kunden bleibt unberührt. Bedenken teilt EN-vier dem Kunden unverzüglich in Textform mit.
(4) Arbeiten an bestehenden Anlagen anderer Hersteller erfolgen auf Grundlage einer Ersteinschätzung vor Ort. Zeigt sich erst bei der Ausführung, dass Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind oder eine Instandsetzung technisch nicht sinnvoll ist, erhält der Kunde ein Angebot für die Alternative. Der bis dahin angefallene Aufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
12 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten sicher:
freien und sicheren Zugang zur Baustelle und zur Dachfläche einschließlich Schlüsseln, Einweisungen und Zutrittsberechtigungen
tragfähige und maßhaltige Unterkonstruktionen
bauseitige Stromversorgung und ausreichende Beleuchtung am Einsatzort
vollständige Auskunft über Leitungen, Kabel, Rohre, Asbest, künstliche Mineralfasern und sonstige bauliche Besonderheiten
eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug
das Freiräumen des Arbeitsbereichs innen und außen
(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der während der Ausführung erreichbar und entscheidungsbefugt ist.
(3) Mehraufwand durch fehlende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung wird nach den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Anfahrt gesondert berechnet.
(4) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, später als drei Werktage vor dem Termin ab, oder kann der Termin aus solchen Gründen nicht durchgeführt werden, berechnet EN-vier die vergebliche Anfahrt sowie pauschal 25 Prozent der für den Termin eingeplanten Arbeitszeit, bei Absage am Terminstag 50 Prozent. Die eingeplante Arbeitszeit ergibt sich aus der Zahl der eingeplanten Monteure, den eingeplanten Stunden und dem vereinbarten Stundensatz und wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13 Witterung und Arbeitssicherheit
(1) Arbeiten auf Dachflächen unterbleiben bei Witterungsbedingungen, die eine sichere Ausführung ausschließen, insbesondere bei Sturm, Vereisung, Gewitter, Schneelage oder Starkregen. Die Beurteilung trifft die Bauleitung von EN-vier nach den Regeln der Arbeitssicherheit. Dadurch bedingte Terminverschiebungen hat EN-vier nicht zu vertreten.
(2) Sind auf der Dachfläche keine oder keine geprüften Anschlagpunkte vorhanden, stellt EN-vier die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und, soweit notwendig, temporäre Sicherungssysteme bereit. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gesondert ausgewiesen, sofern er im Angebot nicht enthalten ist.
(3) Der Kunde weist EN-vier vor Beginn der Arbeiten auf betriebliche Gefahren, Sperrzeiten und erforderliche Abstimmungen mit anderen Gewerken hin.
14 Abnahme und Übergabe der Unterlagen
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Kunde nimmt die Leistung ab, sobald EN-vier die Fertigstellung angezeigt hat und keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Nimmt der Kunde die Leistung nicht ab, gilt sie als abgenommen, wenn EN-vier ihn nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert und ihm hierfür eine angemessene Frist von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Folgen nur ein, wenn EN-vier ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Nimmt der Kunde die Anlage vollständig in Gebrauch, kann darin eine konkludente Abnahme liegen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und zeitnah beseitigt.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
(6) EN-vier übergibt bei der Abnahme die Betriebsanleitung, die Wartungsvorgaben des Herstellers, die Leistungserklärung nach der Bauproduktenverordnung sowie das Prüfbuch und weist den Kunden auf seine Betreiberpflichten hin.
15 Wartungsverträge
(1) Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
(2) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Erstlaufzeit höchstens 24 Monate. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 309 Nummer 9 BGB). Für online geschlossene Wartungsverträge stellt EN-vier eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.
(3) Der Wartungsumfang richtet sich nach den Vorgaben des Herstellers, nach DIN EN 12101 und nach den Vorgaben der zuständigen Bauaufsicht. EN-vier übergibt nach jeder Wartung ein Prüfprotokoll.
(4) Ersatzteile, Instandsetzungen und Leistungen außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden gesondert angeboten und erst nach Freigabe durch den Kunden ausgeführt.
Teil IV. Mängelansprüche und Haftung
16 Mängelansprüche
(1) Für Mängel haftet EN-vier nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Gegenüber Unternehmern stellen handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Maß und Materialbeschaffenheit keinen Mangel dar, insbesondere Farbabweichungen zwischen Nachlieferungen und Erstlieferungen sowie die bei Kunststoffverglasung materialbedingte Alterung. Gegenüber Verbrauchern gelten die objektiven Anforderungen des § 434 Absatz 3 BGB. Eine Abweichung hiervon wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens hierüber in Kenntnis gesetzt und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist (§ 476 Absatz 1 Satz 2 BGB).
(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet EN-vier Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Verbraucherverträgen und bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Zwei erfolglose Nachbesserungsversuche gelten in der Regel als Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB).
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Ware oder Leistung unsachgemäß gebraucht, von Dritten fehlerhaft montiert oder verändert oder entgegen den Vorgaben des Herstellers gewartet wurde, sowie soweit er auf natürlicher Abnutzung oder auf Witterungsereignissen beruht, die über die bauteilbezogene Auslegung hinausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Ursächlichkeit dieser Umstände trägt EN-vier. § 477 BGB bleibt unberührt.
(6) Betreiber von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und von Absturzsicherungen sind gesetzlich zur wiederkehrenden Wartung und Prüfung durch eine befähigte Person verpflichtet. Beruht ein Mangel darauf, dass diese Wartung unterblieben oder unsachgemäß ausgeführt worden ist, bestehen insoweit keine Mängelansprüche. Die Beweislast für die unterbliebene Wartung und deren Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
17 Verjährung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Einschränkung.
(2) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche bei der Lieferung von Waren in zwölf Monaten ab Ablieferung.
(3) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Bauwerke, nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, und nicht für Werkleistungen an Bauwerken. Insoweit gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren.
(4) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt ferner nicht bei Vorsatz, Arglist, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
(5) Rückgriffsansprüche des Unternehmerkunden in der Lieferkette nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
18 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern
(1) Der Unternehmerkunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.
(2) Transportschäden und Fehlmengen sind bei Anlieferung auf dem Frachtpapier zu vermerken und EN-vier unverzüglich anzuzeigen.
(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.
(4) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Erkennt der Unternehmerkunde einen Mangel vor dem Einbau oder bleibt ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt und baut er die Ware gleichwohl ein, trägt er die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung von EN-vier nach § 439 Absatz 3 BGB unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 1 nicht.
19 Haftung
(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EN-vier nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von EN-vier.
(5) Für die Funktionsfähigkeit vom Kunden beigestellter oder bereits vorhandener Anlagenteile sowie für Folgen unrichtiger Maßangaben des Kunden haftet EN-vier nicht, es sei denn, EN-vier hat die Unrichtigkeit erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt oder die Prüfung ausdrücklich übernommen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Teil V. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
20 Widerrufsrecht
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten und der Beginn der Frist ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil des Vertrages ist.
(2) Der Widerruf kann formfrei erklärt werden. Im Onlineshop von EN-vier steht dafür zusätzlich die Widerrufsschaltfläche nach § 356a BGB zur Verfügung.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB). Das betrifft insbesondere maßgefertigte Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze und Zuschnitte. Auf den Ausschluss wird im Bestellvorgang gesondert hingewiesen.
(4) Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, werden die voraussichtlichen Rücksendekosten in der Produktbeschreibung angegeben.
(5) Der Verbraucher haftet für einen Wertverlust der Ware nur, wenn dieser auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
(6) Verlangt der Verbraucher, dass EN-vier mit Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich zu verlangen und zu bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Widerruft er nach Beginn der Leistung, schuldet er Wertersatz nach § 357 Absatz 8 BGB für die bis dahin erbrachte Leistung. Bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB).
(7) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stellt EN-vier dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrages und die Widerrufsbelehrung auf Papier zur Verfügung, sofern der Verbraucher nicht einem anderen dauerhaften Datenträger zustimmt (§ 312f Absatz 1 BGB).
21 Verbraucherstreitbeilegung
(1) EN-vier ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(2) Der gesetzliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.
Teil VI. Schlussbestimmungen
22 Datenschutz
EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.
23 Rücknahme von Altgeräten und Batterien
EN-vier nimmt Elektroaltgeräte aus dem eigenen Sortiment, insbesondere RWA-Zentralen, Antriebe und Steuerungen, nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück. Notstrombatterien werden nach den Vorgaben des Batterierechts zurückgenommen. Einzelheiten und Rückgabeorte teilt EN-vier auf Anfrage mit und weist sie im Onlineshop aus.
24 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt wird oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
25 Änderungen und Salvatorisches
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von der Form wirksam.
(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage: Geschäfts- und Lieferhinweise
Kurzfassung zum Beilegen bei Angeboten und Auftragsbestätigungen
Preise und Angebote
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verbindliche Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum. Verpackung, Fracht, Montage, Gerüst und Entsorgung sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind.
Fracht und Versand
Ab einem Nettowarenwert von 10.000 Euro je Lieferung und Lieferanschrift liefern wir innerhalb Deutschlands frachtfrei. Darunter weisen wir Fracht- und Verpackungskosten im Angebot gesondert aus.
Direktlieferungen
Ein Teil unseres Sortiments wird vom Hersteller direkt an Ihre Baustelle geliefert. In diesem Streckengeschäft gelten die Liefer- und Verpackungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend. Wir nennen Ihnen die Rahmendaten im Angebot.
Anlieferung und Entladung
Wir liefern bis an eine mit einem Lastkraftwagen befahrbare Stelle an der Bordsteinkante. Das Entladen übernehmen Sie. Bitte halten Sie ausreichend Personal und, wenn nötig, geeignetes Hebezeug bereit. Wartezeiten des Transportunternehmens berechnen wir gesondert.
Maße bei Sonderanfertigungen
Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze und Zuschnitte fertigen wir nach Ihren Maßangaben. Bitte prüfen Sie diese vor der Bestellung. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Änderungen und Zusatzleistungen
Leistungen, die nicht im Angebot beschrieben sind, stimmen wir vorab in Textform mit Ihnen ab und beauftragen sie erst nach Ihrer Freigabe. Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung, gesperrten Zugängen oder Wartezeiten rechnen wir nach Aufwand ab.
Termine und Witterung
Arbeiten auf dem Dach führen wir nur bei sicherer Witterung aus. Bitte sagen Sie vereinbarte Termine spätestens drei Werktage vorher ab.
Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wir stellen elektronisch aus und senden an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
Unsere AGB
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie finden sie unter www.en-vier.de/agb und erhalten sie auf Wunsch jederzeit in Textform.
Stand: August 2026