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AGB

EN-vier GmbH EN-vier Projekt GmbH EN-vier Wartungs GmbH
AGB

EN-vier GmbH

für Verkauf, Lieferung, Beratung und Montage

Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Vertragsschluss im Onlineshop
  4. 4. Preise
  5. 5. Zahlung und Verzug
  6. 6. Rechnungsstellung
  7. 7. Lieferzeit
  8. 8. Versand, Anlieferung, Gefahrübergang
  9. 9. Sonderanfertigungen, Stornierung, Rücknahme
  10. 10. Eigentumsvorbehalt
  11. 11. Leistungsumfang
  12. 12. Mitwirkung des Kunden
  13. 13. Witterung und Arbeitssicherheit
  14. 14. Abnahme und Übergabe der Unterlagen
  15. 15. Wartungsverträge
  16. 16. Mängelansprüche
  17. 17. Verjährung
  18. 18. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern
  19. 19. Haftung
  20. 20. Widerrufsrecht
  21. 21. Verbraucherstreitbeilegung
  22. 22. Datenschutz
  23. 23. Rücknahme von Altgeräten und Batterien
  24. 24. Rechtswahl und Gerichtsstand
  25. 25. Änderungen und Salvatorisches

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der EN-vier GmbH über Verkauf, Lieferung und Montage von Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und zugehörigen Bauteilen. Teil I gilt für alle Kunden. Teil II gilt zusätzlich für Warenlieferungen. Teil III gilt zusätzlich für Montage- und Werkleistungen. Teil IV regelt Mängelansprüche und Haftung. Teil V gilt ausschließlich für Verbraucher. Teil VI enthält die Schlussbestimmungen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Teil I. Allgemeines

1 Geltungsbereich

(1) Die EN-vier GmbH, nachfolgend EN-vier, erbringt Leistungen im Bereich Verkauf, Lieferung, Montage und Beratung von Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Absturzsicherungen sowie zugehörigen Komponenten.

(2) Vertragspartner ist der Auftraggeber, nachfolgend Kunde.

(3) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von EN-vier in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass EN-vier erneut auf sie hinweisen muss.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos liefert. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

(5) Individuell zwischen EN-vier und dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

(6) EN-vier ist berechtigt, vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.

2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Kalendertage gebunden. Bei Bestellungen über den Onlineshop von EN-vier beträgt die Bindungsfrist fünf Werktage. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform oder durch Ausführung der Leistung zustande.

(3) Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Preislisten und auf der Website sind Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn EN-vier sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet.

(4) Maße, Gewichte, Abbildungen und technische Daten sind annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische Weiterentwicklungen des Herstellers bleiben vorbehalten, soweit der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber EN-vier abgibt, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt und Minderung, sollen in Textform erfolgen. Die Übermittlung per E-Mail genügt. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers und dessen Formfreiheit nach § 355 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Die Textform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für gesetzliche Gestaltungsrechte.

3 Vertragsschluss im Onlineshop

(1) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Mit Anklicken der Schaltfläche Zahlungspflichtig bestellen gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Vor dem Absenden kann er seine Eingaben in der Bestellübersicht prüfen und über die Korrekturfunktionen des Browsers und des Warenkorbs ändern.

(3) EN-vier bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn EN-vier die Annahme in Textform erklärt, die Ware versendet oder die Zahlung ausführt.

(4) EN-vier speichert den Vertragstext und übersendet ihn dem Kunden zusammen mit diesen Bedingungen in Textform. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4 Preise

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Verpackungs-, Transport-, Montage-, Gerüst- und Entsorgungskosten sind im Warenpreis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(3) Ist im Auftrag kein Preis vereinbart, gilt gegenüber Unternehmern der am Tag des Vertragsschlusses gültige Listenpreis von EN-vier. Gegenüber Verbrauchern gilt ausschließlich der bei Vertragsschluss mitgeteilte Preis.

(4) Bei Sonderanfertigungen sowie bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert über 5.000 Euro kann EN-vier eine Anzahlung von 30 Prozent des Nettoauftragswerts verlangen. Die Anzahlung wird im Angebot betragsmäßig ausgewiesen und mit der Schlussrechnung verrechnet.

5 Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.

(2) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag auf einem Konto von EN-vier gutgeschrieben ist.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese betragen gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(4) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann EN-vier nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis zurückhalten. Das gilt nicht, wenn die offene Forderung im Verhältnis zur zurückgehaltenen Leistung geringfügig ist.

(5) Der Unternehmerkunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt.

6 Rechnungsstellung

(1) EN-vier stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Ausstellung im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.

(2) Gegenüber Verbrauchern erfolgt die elektronische Übermittlung nur mit deren Zustimmung. Verbraucher können jederzeit kostenfrei eine Rechnung in Papierform verlangen.

(3) Der Kunde hält die angegebene E-Mail-Adresse empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.

Teil II. Lieferung von Waren

7 Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn EN-vier sie ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt hat. Alle übrigen Angaben sind unverbindliche Richtwerte.

(2) Die Lieferfrist beginnt, sobald alle technischen Fragen geklärt sind, der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(4) Wird EN-vier durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Energie- und Rohstoffmangel, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf sowie Störungen der Lieferkette, die EN-vier nicht zu vertreten hat. EN-vier informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Zahlungen werden erstattet.

(5) Wird EN-vier von einem Vorlieferanten trotz Abschlusses eines deckungsgleichen Deckungsgeschäfts und ohne Verschulden von EN-vier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, unterrichtet EN-vier den Kunden unverzüglich in Textform und kann vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen erstattet EN-vier unverzüglich. Ansprüche gegen den Vorlieferanten tritt EN-vier auf Verlangen an den Kunden ab. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8 Versand, Anlieferung, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager von EN-vier oder ab Werk des Herstellers. Direktlieferungen des Herstellers an den Kunden im Streckengeschäft sind zulässig.

(2) Ab einem Nettowarenwert von 10.000 Euro je Lieferung und Lieferanschrift liefert EN-vier innerhalb Deutschlands frachtfrei. Darunter werden Fracht- und Verpackungskosten gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen.

(3) Die Wahl von Versandart und Transportunternehmen liegt bei EN-vier, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Angeliefert wird an eine mit einem Lastkraftwagen befahrbare Stelle an der Bordsteinkante. Das Entladen ist Sache des Kunden. Der Kunde stellt rechtzeitig ausreichend Personal und, soweit erforderlich, geeignetes Hebezeug bereit. Wartezeiten des Transportunternehmens, die der Kunde zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.

(5) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über.

(6) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.

(7) Kommt der Unternehmerkunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften auf ihn über. Die Kosten einer notwendigen Zwischenlagerung trägt er. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei Absatz 6.

9 Sonderanfertigungen, Stornierung, Rücknahme

(1) Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze, Zuschnitte und vergleichbare Bauteile werden nach den Maßangaben des Kunden gefertigt. Für die Richtigkeit dieser Maßangaben ist der Kunde verantwortlich. EN-vier prüft sie nicht nach.

(2) Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme von Sonderanfertigungen besteht nicht. Gesetzliche Mängel- und Widerrufsrechte bleiben unberührt. Storniert der Kunde einen Auftrag über eine Sonderanfertigung, ohne dazu berechtigt zu sein, kann EN-vier als Ersatz für Aufwendungen und entgangenen Gewinn pauschal verlangen: 15 Prozent des Nettoauftragswerts, solange weder Material verbindlich bestellt noch die Fertigung begonnen ist, 50 Prozent ab verbindlicher Materialbestellung oder Fertigungsbeginn beim Hersteller und 90 Prozent nach Fertigstellung des Bauteils. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei EN-vier. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. EN-vier bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere § 648 BGB, bleiben unberührt.

(3) Eine Rücknahme lagerhaltiger Ware außerhalb gesetzlicher Rechte ist eine freiwillige Leistung von EN-vier. Sie setzt eine vorherige Vereinbarung in Textform und ungeöffnete Originalverpackung voraus. Für den Bearbeitungsaufwand berechnet EN-vier 20 Prozent des Nettowarenwerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die Rücksendekosten trägt der Kunde. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte, insbesondere das Widerrufsrecht nach § 20 dieser Bedingungen, bleiben unberührt und lösen keine Bearbeitungspauschale aus.

(4) Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, soweit keine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht.

10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von EN-vier.

(2) Gegenüber Unternehmern behält sich EN-vier das Eigentum bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(3) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.

(4) Der Unternehmerkunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder einbauen. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe der offenen Forderung ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware informiert der Kunde EN-vier unverzüglich und übersendet die für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

Teil III. Montage- und Werkleistungen

11 Leistungsumfang

(1) Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Beratungsleistungen werden nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgeführt. Maßgeblich ist die dort enthaltene Leistungsbeschreibung.

(2) Nicht Bestandteil der Leistung sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

Genehmigungen, statische Nachweise und Berechnungen

bauordnungsrechtliche Anträge und behördliche Abnahmen

Brandschutzkonzepte und Sachverständigenprüfungen

Gerüstbau, Kranstellung und Hebezeug

Elektroinstallation bis zum bauseitigen Anschlusspunkt

Abdichtungsanschlüsse außerhalb des gelieferten Bauteils sowie Maler- und Innenausbauarbeiten

Entsorgung von Altmaterial und Bauschutt

(3) EN-vier schuldet keine planerischen Leistungen und keine gutachterliche Untersuchung der Bausubstanz, der Statik oder vorhandener Abdichtungen. Die gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der für die Ausführung erheblichen Vorleistungen, Untergründe und Vorgaben des Kunden bleibt unberührt. Bedenken teilt EN-vier dem Kunden unverzüglich in Textform mit.

(4) Arbeiten an bestehenden Anlagen anderer Hersteller erfolgen auf Grundlage einer Ersteinschätzung vor Ort. Zeigt sich erst bei der Ausführung, dass Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind oder eine Instandsetzung technisch nicht sinnvoll ist, erhält der Kunde ein Angebot für die Alternative. Der bis dahin angefallene Aufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

12 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten sicher:

freien und sicheren Zugang zur Baustelle und zur Dachfläche einschließlich Schlüsseln, Einweisungen und Zutrittsberechtigungen

tragfähige und maßhaltige Unterkonstruktionen

bauseitige Stromversorgung und ausreichende Beleuchtung am Einsatzort

vollständige Auskunft über Leitungen, Kabel, Rohre, Asbest, künstliche Mineralfasern und sonstige bauliche Besonderheiten

eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug

das Freiräumen des Arbeitsbereichs innen und außen

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der während der Ausführung erreichbar und entscheidungsbefugt ist.

(3) Mehraufwand durch fehlende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung wird nach den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Anfahrt gesondert berechnet.

(4) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, später als drei Werktage vor dem Termin ab, oder kann der Termin aus solchen Gründen nicht durchgeführt werden, berechnet EN-vier die vergebliche Anfahrt sowie pauschal 25 Prozent der für den Termin eingeplanten Arbeitszeit, bei Absage am Terminstag 50 Prozent. Die eingeplante Arbeitszeit ergibt sich aus der Zahl der eingeplanten Monteure, den eingeplanten Stunden und dem vereinbarten Stundensatz und wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

13 Witterung und Arbeitssicherheit

(1) Arbeiten auf Dachflächen unterbleiben bei Witterungsbedingungen, die eine sichere Ausführung ausschließen, insbesondere bei Sturm, Vereisung, Gewitter, Schneelage oder Starkregen. Die Beurteilung trifft die Bauleitung von EN-vier nach den Regeln der Arbeitssicherheit. Dadurch bedingte Terminverschiebungen hat EN-vier nicht zu vertreten.

(2) Sind auf der Dachfläche keine oder keine geprüften Anschlagpunkte vorhanden, stellt EN-vier die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und, soweit notwendig, temporäre Sicherungssysteme bereit. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gesondert ausgewiesen, sofern er im Angebot nicht enthalten ist.

(3) Der Kunde weist EN-vier vor Beginn der Arbeiten auf betriebliche Gefahren, Sperrzeiten und erforderliche Abstimmungen mit anderen Gewerken hin.

14 Abnahme und Übergabe der Unterlagen

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Kunde nimmt die Leistung ab, sobald EN-vier die Fertigstellung angezeigt hat und keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(2) Nimmt der Kunde die Leistung nicht ab, gilt sie als abgenommen, wenn EN-vier ihn nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert und ihm hierfür eine angemessene Frist von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Folgen nur ein, wenn EN-vier ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(3) Nimmt der Kunde die Anlage vollständig in Gebrauch, kann darin eine konkludente Abnahme liegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und zeitnah beseitigt.

(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.

(6) EN-vier übergibt bei der Abnahme die Betriebsanleitung, die Wartungsvorgaben des Herstellers, die Leistungserklärung nach der Bauproduktenverordnung sowie das Prüfbuch und weist den Kunden auf seine Betreiberpflichten hin.

15 Wartungsverträge

(1) Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.

(2) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Erstlaufzeit höchstens 24 Monate. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 309 Nummer 9 BGB). Für online geschlossene Wartungsverträge stellt EN-vier eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.

(3) Der Wartungsumfang richtet sich nach den Vorgaben des Herstellers, nach DIN EN 12101 und nach den Vorgaben der zuständigen Bauaufsicht. EN-vier übergibt nach jeder Wartung ein Prüfprotokoll.

(4) Ersatzteile, Instandsetzungen und Leistungen außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden gesondert angeboten und erst nach Freigabe durch den Kunden ausgeführt.

Teil IV. Mängelansprüche und Haftung

16 Mängelansprüche

(1) Für Mängel haftet EN-vier nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Gegenüber Unternehmern stellen handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Maß und Materialbeschaffenheit keinen Mangel dar, insbesondere Farbabweichungen zwischen Nachlieferungen und Erstlieferungen sowie die bei Kunststoffverglasung materialbedingte Alterung. Gegenüber Verbrauchern gelten die objektiven Anforderungen des § 434 Absatz 3 BGB. Eine Abweichung hiervon wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens hierüber in Kenntnis gesetzt und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist (§ 476 Absatz 1 Satz 2 BGB).

(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet EN-vier Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Verbraucherverträgen und bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Zwei erfolglose Nachbesserungsversuche gelten in der Regel als Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB).

(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Ware oder Leistung unsachgemäß gebraucht, von Dritten fehlerhaft montiert oder verändert oder entgegen den Vorgaben des Herstellers gewartet wurde, sowie soweit er auf natürlicher Abnutzung oder auf Witterungsereignissen beruht, die über die bauteilbezogene Auslegung hinausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Ursächlichkeit dieser Umstände trägt EN-vier. § 477 BGB bleibt unberührt.

(6) Betreiber von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und von Absturzsicherungen sind gesetzlich zur wiederkehrenden Wartung und Prüfung durch eine befähigte Person verpflichtet. Beruht ein Mangel darauf, dass diese Wartung unterblieben oder unsachgemäß ausgeführt worden ist, bestehen insoweit keine Mängelansprüche. Die Beweislast für die unterbliebene Wartung und deren Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

17 Verjährung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Einschränkung.

(2) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche bei der Lieferung von Waren in zwölf Monaten ab Ablieferung.

(3) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Bauwerke, nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, und nicht für Werkleistungen an Bauwerken. Insoweit gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren.

(4) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt ferner nicht bei Vorsatz, Arglist, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

(5) Rückgriffsansprüche des Unternehmerkunden in der Lieferkette nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.

18 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern

(1) Der Unternehmerkunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.

(2) Transportschäden und Fehlmengen sind bei Anlieferung auf dem Frachtpapier zu vermerken und EN-vier unverzüglich anzuzeigen.

(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.

(4) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Erkennt der Unternehmerkunde einen Mangel vor dem Einbau oder bleibt ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt und baut er die Ware gleichwohl ein, trägt er die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung von EN-vier nach § 439 Absatz 3 BGB unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 1 nicht.

19 Haftung

(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EN-vier nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von EN-vier.

(5) Für die Funktionsfähigkeit vom Kunden beigestellter oder bereits vorhandener Anlagenteile sowie für Folgen unrichtiger Maßangaben des Kunden haftet EN-vier nicht, es sei denn, EN-vier hat die Unrichtigkeit erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt oder die Prüfung ausdrücklich übernommen. Absatz 1 bleibt unberührt.

Teil V. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

20 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten und der Beginn der Frist ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Der Widerruf kann formfrei erklärt werden. Im Onlineshop von EN-vier steht dafür zusätzlich die Widerrufsschaltfläche nach § 356a BGB zur Verfügung.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB). Das betrifft insbesondere maßgefertigte Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze und Zuschnitte. Auf den Ausschluss wird im Bestellvorgang gesondert hingewiesen.

(4) Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, werden die voraussichtlichen Rücksendekosten in der Produktbeschreibung angegeben.

(5) Der Verbraucher haftet für einen Wertverlust der Ware nur, wenn dieser auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

(6) Verlangt der Verbraucher, dass EN-vier mit Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich zu verlangen und zu bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Widerruft er nach Beginn der Leistung, schuldet er Wertersatz nach § 357 Absatz 8 BGB für die bis dahin erbrachte Leistung. Bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB).

(7) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stellt EN-vier dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrages und die Widerrufsbelehrung auf Papier zur Verfügung, sofern der Verbraucher nicht einem anderen dauerhaften Datenträger zustimmt (§ 312f Absatz 1 BGB).

21 Verbraucherstreitbeilegung

(1) EN-vier ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

(2) Der gesetzliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.

Teil VI. Schlussbestimmungen

22 Datenschutz

EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.

23 Rücknahme von Altgeräten und Batterien

EN-vier nimmt Elektroaltgeräte aus dem eigenen Sortiment, insbesondere RWA-Zentralen, Antriebe und Steuerungen, nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück. Notstrombatterien werden nach den Vorgaben des Batterierechts zurückgenommen. Einzelheiten und Rückgabeorte teilt EN-vier auf Anfrage mit und weist sie im Onlineshop aus.

24 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt wird oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

25 Änderungen und Salvatorisches

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von der Form wirksam.

(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage: Geschäfts- und Lieferhinweise

Kurzfassung zum Beilegen bei Angeboten und Auftragsbestätigungen

Preise und Angebote

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verbindliche Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum. Verpackung, Fracht, Montage, Gerüst und Entsorgung sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind.

Fracht und Versand

Ab einem Nettowarenwert von 10.000 Euro je Lieferung und Lieferanschrift liefern wir innerhalb Deutschlands frachtfrei. Darunter weisen wir Fracht- und Verpackungskosten im Angebot gesondert aus.

Direktlieferungen

Ein Teil unseres Sortiments wird vom Hersteller direkt an Ihre Baustelle geliefert. In diesem Streckengeschäft gelten die Liefer- und Verpackungsbedingungen des jeweiligen Herstellers ergänzend. Wir nennen Ihnen die Rahmendaten im Angebot.

Anlieferung und Entladung

Wir liefern bis an eine mit einem Lastkraftwagen befahrbare Stelle an der Bordsteinkante. Das Entladen übernehmen Sie. Bitte halten Sie ausreichend Personal und, wenn nötig, geeignetes Hebezeug bereit. Wartezeiten des Transportunternehmens berechnen wir gesondert.

Maße bei Sonderanfertigungen

Lichtkuppeln, Lichtbänder, Aufsetzkränze und Zuschnitte fertigen wir nach Ihren Maßangaben. Bitte prüfen Sie diese vor der Bestellung. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Änderungen und Zusatzleistungen

Leistungen, die nicht im Angebot beschrieben sind, stimmen wir vorab in Textform mit Ihnen ab und beauftragen sie erst nach Ihrer Freigabe. Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung, gesperrten Zugängen oder Wartezeiten rechnen wir nach Aufwand ab.

Termine und Witterung

Arbeiten auf dem Dach führen wir nur bei sicherer Witterung aus. Bitte sagen Sie vereinbarte Termine spätestens drei Werktage vorher ab.

Zahlung

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wir stellen elektronisch aus und senden an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Unsere AGB

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie finden sie unter www.en-vier.de/agb und erhalten sie auf Wunsch jederzeit in Textform.

Stand: August 2026

AGB

EN-vier Projekt GmbH

für Verkauf, Lieferung, Montage, Bau- und Projektleistungen

Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Einbeziehung der VOB/B
  4. 4. Leistungsumfang
  5. 5. Preise
  6. 6. Abschlagszahlungen und Fälligkeit
  7. 7. Sicherheit nach § 650f BGB
  8. 8. Sicherheiten des Kunden
  9. 9. Ausführungsfristen, Behinderung, Vertragsstrafen
  10. 10. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
  11. 11. Baustelle und Mitwirkung des Kunden
  12. 12. Prüfungs- und Hinweispflicht
  13. 13. Arbeitssicherheit, Absturzsicherung, Koordination
  14. 14. Offene Dachflächen, Witterungsschutz, Notabdichtung
  15. 15. Gefahrstoffe im Bestand und Entsorgung
  16. 16. Änderung des Leistungsumfangs und Nachträge
  17. 17. Abnahme
  18. 18. Dokumentation, Einweisung und Betreiberpflichten
  19. 19. Untersuchungs- und Rügepflicht
  20. 20. Mängelansprüche
  21. 21. Verjährung
  22. 22. Haftung und Versicherung
  23. 23. Eigentumsvorbehalt
  24. 24. Kündigung
  25. 25. Elektronische Kommunikation
  26. 26. Datenschutz
  27. 27. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  28. 28. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern wird nicht kontrahiert. Teil I regelt Vertragsschluss und Leistungsumfang. Teil II Preise, Zahlung und Sicherheiten. Teil III die Ausführung auf der Baustelle. Teil IV Abnahme und Übergabe. Teil V Mängelansprüche und Haftung. Teil VI die Schlussbestimmungen.

Teil I. Vertrag und Leistung

1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier Projekt GmbH, nachfolgend EN-vier, insbesondere im Bereich Verkauf, Lieferung, Montage, Sanierung, Umbau, Austausch, Projektabwicklung und Ausführung von Leistungen an Tageslichtsystemen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Glasdächern, Fassadenanschlüssen und vergleichbaren Systemen.

(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der mindestens ein Verbraucher angehört, kommt ein Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen nicht zustande. EN-vier weist auf diesen Umstand vor Vertragsschluss hin und unterbreitet gegebenenfalls ein Angebot auf anderer Grundlage.

(3) Schließt eine Verwaltung den Vertrag im Namen eines Dritten, teilt sie vor Vertragsschluss in Textform mit, für wen sie handelt.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

(5) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

(6) EN-vier ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zu erbringen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.

2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend. Sie können innerhalb von 60 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform. Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, kann EN-vier diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.

(3) Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Projektunterlagen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Gesetzliche Gestaltungsrechte bleiben formfrei.

3 Einbeziehung der VOB/B

(1) Für Bau- und Montageleistungen gilt vorrangig das Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung in Textform ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, wird sie in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes und ohne inhaltliche Änderung einbezogen. EN-vier übermittelt dem Kunden den vollständigen Text auf Verlangen unverzüglich in Textform.

(3) Soweit die VOB/B einbezogen ist, gehen ihre Bestimmungen den §§ 5 bis 24 dieser Bedingungen in vollem Umfang vor. Diese Paragrafen finden insoweit keine Anwendung. Die §§ 1 bis 4 und 25 bis 28 gelten ergänzend, soweit sie keine von der VOB/B abweichende Regelung enthalten.

(4) Abweichungen von der VOB/B bedürfen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Absatz 1 Satz 3 BGB.

4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung.

(2) Beratungs-, Liefer-, Montage- und Projektleistungen erfolgen auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne, Maße, Ausschreibungen und sonstigen Vorgaben.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet EN-vier insbesondere nicht:

Objekt-, Ausführungs-, Genehmigungs-, Statik- oder Werkplanung

Tragfähigkeitsprüfungen bestehender Bauteile und Bestandsaufmaße Dritter

baurechtliche, genehmigungsrechtliche oder brandschutztechnische Gesamtkoordination

Bauleitung oder Koordination fremder Gewerke

Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-, Trockenbau-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten

Leistungen an vorhandenen oder von Dritten hergestellten Untergründen, Anschlüssen, Tragwerken und Abdichtungen

Erkundung, Beprobung, Rückbau und Entsorgung von Gefahrstoffen

Teil II. Preise, Zahlung und Sicherheiten

5 Preise

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Anfahrt, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung, Wartezeiten und Fremdkosten.

6 Abschlagszahlungen und Fälligkeit

(1) EN-vier kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Der Nachweis erfolgt durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Zahlung nicht verweigert werden.

(2) Die Vergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 641 Absatz 1, § 650g Absatz 4 BGB). Einwendungen gegen die Prüffähigkeit sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung in Textform zu erheben und zu begründen. Andernfalls gilt die Schlussrechnung als prüffähig.

(3) Rechnungen aus Liefer- und Kaufverträgen ohne Montage sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

(4) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Im Verzugsfall schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro, die auf einen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird.

(5) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und begonnene Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Sicherungsmaßnahmen an geöffneten Dachflächen nach § 14 bleiben davon unberührt.

(6) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte aus § 320 BGB und § 641 Absatz 3 BGB bleiben unberührt.

7 Sicherheit nach § 650f BGB

(1) EN-vier kann vom Kunden Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen nach Maßgabe des § 650f BGB verlangen. Das Sicherungsverlangen ergeht in Textform unter Angabe des zu sichernden Betrags, seiner Berechnung und unter Setzung einer angemessenen Frist.

(2) Leistet der Kunde die Sicherheit nicht fristgerecht, kann EN-vier die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. § 650f Absatz 5 BGB gilt.

(3) Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt EN-vier bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent für das Jahr (§ 650f Absatz 3 BGB).

(4) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt § 650f Absatz 6 Nummer 1 BGB. In diesem Fall ist EN-vier berechtigt, bei Auftragswerten über 25.000 Euro netto eine Vorauszahlung in Höhe von 20 Prozent der Auftragssumme oder einen Zahlungsplan mit monatlichen Abschlägen zu verlangen.

8 Sicherheiten des Kunden

(1) Ein Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche gilt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart ist, und darf fünf Prozent der Schlussrechnungssumme netto nicht übersteigen.

(2) EN-vier ist jederzeit berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Der Kunde zahlt den einbehaltenen Betrag Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft aus.

(3) Wird der Einbehalt in bar geleistet, zahlt der Kunde ihn auf ein Sperrkonto bei einem von beiden Parteien benannten Kreditinstitut ein. Die Zinsen stehen EN-vier zu.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, sobald die gesicherten Mängelansprüche erfüllt oder verjährt sind, spätestens mit Ablauf der Verjährungsfrist nach § 21. Sind bei Fristablauf nur einzelne Mängel gerügt, ist die Sicherheit unverzüglich in Höhe des Betrags freizugeben, der die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung dieser Mängel übersteigt. Bestrittene oder erkennbar unberechtigte Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Sicherheit.

Teil III. Ausführung

9 Ausführungsfristen, Behinderung, Vertragsstrafen

(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn EN-vier sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(2) Wird EN-vier in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, zeigt sie dies dem Kunden unverzüglich in Textform an und benennt die voraussichtlichen Auswirkungen auf Fristen und Kosten.

(3) Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die erneute Baustelleneinrichtung, mindestens jedoch um fünf Werktage. Fällt die Wiederaufnahme in eine Zeit ungünstiger Witterung oder in eine Betriebsruhe des Kunden, verlängert sich die Frist entsprechend. Als Behinderung gelten insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Transportverzögerungen, Ausfälle von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Witterungseinflüsse sowie ausbleibende oder mangelhafte Vorleistungen des Kunden oder Dritter.

(4) Beruht die Behinderung auf Umständen aus dem Risikobereich des Kunden, hat EN-vier Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten, insbesondere für Stillstandszeiten der Montagekolonne, verlängerte Vorhaltung von Gerüsten, Kranen und Hebetechnik, zusätzliche An- und Abfahrten sowie Mehrkosten aus zwischenzeitlichen Material- und Lohnkostensteigerungen.

(5) Vertragsstrafen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und individuell vereinbart sind. Sie setzen ein Verschulden von EN-vier voraus, sind auf höchstens 0,2 Prozent der Nettoauftragssumme je Werktag der Überschreitung und insgesamt auf höchstens fünf Prozent der Nettoauftragssumme begrenzt und müssen bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden.

(6) EN-vier ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

10 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

(2) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Kosten einer notwendigen Zwischenlagerung trägt der Kunde.

(3) Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

(4) Bei Werk- und Montageleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.

11 Baustelle und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde erbringt alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten. Er stellt insbesondere sicher, dass

die Baustelle frei zugänglich, sicher und zur Leistungsausführung geeignet ist

die erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke vollständig, fachgerecht und rechtzeitig erbracht sind

Anschlusspunkte, Unterkonstruktionen, Aussparungen, Aufkantungen, Tragwerke und Abdichtungsanschlüsse ordnungsgemäß vorhanden sind

die notwendige Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste, Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind

alle erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen rechtzeitig vorliegen

eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug zur Verfügung steht

(2) Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwand, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden, ungeeigneten Baustellenbedingungen, mangelhaften Vorleistungen oder Leistungen Dritter beruhen, gehen nicht zulasten von EN-vier und sind gesondert zu vergüten.

(3) Der Kunde benennt einen während der Ausführung erreichbaren und entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(4) Die Koordinierung der auf dem Objekt tätigen weiteren Unternehmen obliegt dem Kunden. Er stimmt Zugangszeiten, Sperr- und Absperrflächen, Kran- und Aufstellflächen, Betriebsunterbrechungen sowie die Abschaltung von Brandmelde- und Auslöseeinrichtungen rechtzeitig ab und teilt sie in Textform mit.

12 Prüfungs- und Hinweispflicht

(1) EN-vier prüft die für ihre Leistung erheblichen Vorleistungen, Bestandsbauteile, Aufsatzkränze, Untergründe, Anschlüsse sowie die Vorgaben, Pläne und Maße des Kunden im Rahmen des ihr zumutbaren Umfangs, ohne Bauteilöffnung, Laborprüfung, statischen Nachweis oder Bestandsaufmaß Dritter.

(2) Erkennt EN-vier Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte bauseits gestellter Stoffe oder Bauteile, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen Vorgaben des Kunden, teilt sie diese dem Kunden unverzüglich in Textform mit.

(3) Hat EN-vier Bedenken in Textform angezeigt und hält der Kunde gleichwohl an seiner Vorgabe fest oder lässt er die beanstandete Vorleistung unverändert, haftet EN-vier nicht für Mängel und Schäden, die auf der angezeigten Ursache beruhen. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Prüfungs- und Hinweispflicht unberührt.

(4) Für die sachliche Richtigkeit, technische Eignung und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Pläne, Maße, Aufmaße, Ausschreibungen, technischen Vorgaben, Materialvorgaben und Weisungen ist der Kunde verantwortlich. Absatz 1 bis 3 bleiben unberührt. Eine Pflicht zur Objekt-, Tragwerks-, Genehmigungs- oder Brandschutzplanung wird dadurch nicht begründet.

13 Arbeitssicherheit, Absturzsicherung, Koordination

(1) Der Kunde ist Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung und erfüllt die Pflichten nach den §§ 2 und 3 BaustellV, insbesondere Vorankündigung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie Bestellung eines Koordinators, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Übernahme dieser Pflichten durch EN-vier bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

(2) Der Kunde teilt vor Arbeitsbeginn in Textform mit: Traglast und Durchsturzsicherheit der Dachflächen und der vorhandenen Lichtelemente, Lage, Ausführung und Prüfnachweise vorhandener Anschlagpunkte und Sicherungssysteme, Lage stromführender Leitungen, Photovoltaikanlagen, Absauganlagen und sonstiger Gefahrenquellen sowie die geltenden Betriebs-, Zutritts- und Brandschutzregelungen.

(3) Fehlen taugliche Anschlagpunkte oder ist die Durchsturzsicherheit nicht nachgewiesen, ist EN-vier berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Verhältnisse einzustellen. § 9 gilt entsprechend. Erforderliche kollektive Absturzsicherungen, Sicherungsnetze, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane und Sicherungsposten stellt der Kunde oder vergütet sie gesondert, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

(4) EN-vier ist berechtigt, Arbeiten auf Dachflächen bei Sturm ab Windstärke 6, bei Gewitter, Eis, Schnee, Raureif oder Nässe zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn eine fachgerechte oder arbeitssichere Ausführung nicht möglich ist. Ein Verzug tritt dadurch nicht ein.

14 Offene Dachflächen, Witterungsschutz, Notabdichtung

(1) EN-vier öffnet Dachflächen nur in dem Umfang, der für den Arbeitsfortschritt des jeweiligen Arbeitstages erforderlich ist. Geöffnete Flächen werden vor Verlassen der Baustelle regensicher verschlossen oder durch eine fachgerechte Notabdichtung gesichert. Der Zustand wird arbeitstäglich dokumentiert.

(2) Die Kosten der arbeitstäglichen Notabdichtung sind in der Vergütung enthalten, soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen infolge angekündigter Extremwetterlagen, insbesondere Sturm ab Windstärke 8, Starkregen, Hagel oder Schneefall, werden nach Aufwand gesondert vergütet.

(3) Der Kunde räumt die unterhalb und im Umfeld der Arbeitsflächen befindlichen Waren, Lagergüter, Regale, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen vor Arbeitsbeginn oder deckt sie auf eigene Kosten wasserdicht und stoßsicher ab. Besonders empfindliche Bereiche benennt er vor Arbeitsbeginn in Textform.

(4) Für Schäden an Waren, Lagergut, Anlagen und Einrichtungen des Kunden durch Wassereintritt, Staub, Späne oder herabfallende Teile haftet EN-vier nach Maßgabe des § 22, und nur insoweit, als der Kunde seine Pflichten nach Absatz 3 erfüllt hat.

(5) Der Kunde hält sein Eigentum, insbesondere Lagergut, Waren, Maschinen und Betriebseinrichtungen, in angemessenem Umfang gegen Niederschlags-, Leitungswasser- und Feuchtigkeitsschäden versichert.

15 Gefahrstoffe im Bestand und Entsorgung

(1) Der Kunde teilt EN-vier vor Vertragsschluss in Textform mit, ob im Bereich der Leistung Asbest, künstliche Mineralfasern, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle oder sonstige Gefahrstoffe vorhanden oder zu erwarten sind, und übergibt vorhandene Schadstoffkataster, Gutachten, Bestandspläne und Baujahresangaben.

(2) Werden bei der Ausführung Gefahrstoffe angetroffen oder besteht ein begründeter Verdacht, stellt EN-vier die betroffenen Arbeiten unverzüglich ein und zeigt dies dem Kunden in Textform an. Die dadurch entstehenden Stillstands-, Räumungs-, Sicherungs- und Wiederanlaufkosten trägt der Kunde, sofern er die Angaben nach Absatz 1 nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt hat. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Ausgebaute Bauteile und anfallende Abfälle verbleiben im Eigentum des Kunden. Er ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. EN-vier übernimmt Abtransport und Entsorgung nur, soweit dies gesondert vereinbart und vergütet ist. Entsorgungsnachweise werden dem Kunden übergeben.

16 Änderung des Leistungsumfangs und Nachträge

(1) Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs sowie Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, nach Maßgabe der §§ 650b und 650c BGB begehren. Das Änderungsbegehren bedarf der Textform.

(2) EN-vier erstellt binnen 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Nachtragsangebot mit Angaben zur Mehr- oder Mindervergütung und zu den Auswirkungen auf die Ausführungsfristen. Ist eine Änderung der Planung erforderlich und obliegt die Planung dem Kunden, beginnt die Frist erst mit Vorlage der geänderten Planung.

(3) Erzielen die Parteien binnen 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, kann der Kunde die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Absatz 2 BGB). EN-vier ist zur Ausführung verpflichtet, soweit ihr diese zumutbar ist. Die Zumutbarkeit fehlt insbesondere bei fehlender betrieblicher Einrichtung, fehlender Fachkunde oder wenn die Änderung mit den Anforderungen an die Arbeitssicherheit auf der Dachfläche nicht vereinbar ist.

(4) Die Vergütungsanpassung richtet sich nach § 650c BGB. Bis zur endgültigen Einigung oder gerichtlichen Entscheidung kann EN-vier 80 Prozent der in einem Nachtragsangebot ausgewiesenen Mehrvergütung durch Abschlagsrechnung geltend machen (§ 650c Absatz 3 BGB).

(5) Zeigt sich während der Ausführung, dass aus Sicherheits-, Zugangs-, Technik- oder Zustandsgründen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, unterbreitet EN-vier ein Nachtragsangebot und kann die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.

(6) Führt EN-vier ohne Anordnung Leistungen aus, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen, hat sie Anspruch auf Vergütung, sofern sie die Leistung dem Kunden unverzüglich in Textform angezeigt hat.

Teil IV. Abnahme und Übergabe

17 Abnahme

(1) Soweit EN-vier Werkleistungen schuldet, nimmt der Kunde die Leistung nach Fertigstellung ab. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(2) EN-vier kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BGB). Fristsetzung und Verweigerung bedürfen der Textform. Die Frist beträgt zwölf Werktage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Nimmt der Kunde die Leistung oder einen in sich abgeschlossenen Teil nach Fertigstellungsanzeige bestimmungsgemäß in Benutzung, ohne innerhalb von zwölf Werktagen nach Beginn der Benutzung einen Mangel in Textform zu rügen, wird widerleglich vermutet, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Die Vermutung gilt nicht, soweit die Nutzung zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Kunden während der Ausführung erforderlich ist oder soweit eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliegt.

(4) Teilabnahmen sind zulässig, sofern in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen.

(5) Über die Abnahme wird ein Protokoll in Textform erstellt, das Abnahmetermin, Leistungsgegenstand, Zustand der Leistung, festgestellte Mängel, Vorbehalte wegen Vertragsstrafen und den Beginn der Verjährungsfrist ausweist. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll. Nicht vorbehaltene Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.

(6) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann jede Partei verlangen, dass der Zustand der Leistung gemeinsam festgestellt wird (§ 650g Absatz 1 BGB). Bleibt der Kunde einem von EN-vier mit angemessener Frist bestimmten Termin fern, kann EN-vier die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, das Ergebnis mit Datum versehen und dem Kunden übersenden. § 650g Absatz 2 und 3 BGB gilt.

(7) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.

18 Dokumentation, Einweisung und Betreiberpflichten

(1) EN-vier übergibt dem Kunden spätestens mit der Abnahme die Leistungserklärungen und Angaben zur CE-Kennzeichnung der eingebauten Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011, die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller, das Prüfbuch und die Prüfbescheinigung für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie die Protokolle der Funktionsprüfung und der Einweisung.

(2) EN-vier weist eine vom Kunden zu benennende Person in Bedienung, Funktion und Auslösung der Anlage ein. Die Einweisung wird protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet.

(3) Der Kunde ist Betreiber der Anlage. Er lässt Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Lichtband- und Tageslichtsysteme entsprechend den Hersteller- und Normvorgaben, insbesondere DIN 18232-2 und DIN EN 12101-2, mindestens einmal jährlich durch einen Fachbetrieb warten und prüfen und bewahrt die Nachweise auf.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass die nach Absatz 3 erforderliche Wartung unterblieben, verspätet oder unsachgemäß durchgeführt worden ist. EN-vier kann die Vorlage der Wartungsnachweise verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Wartung und deren Ursächlichkeit trägt EN-vier.

Teil V. Mängelansprüche und Haftung

19 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, untersucht er gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.

(2) Transportschäden und Fehlmengen sind bei Anlieferung auf dem Frachtpapier zu vermerken und unverzüglich anzuzeigen.

(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.

(4) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist und EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

20 Mängelansprüche

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) EN-vier leistet zunächst Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert EN-vier sie berechtigt oder unberechtigt oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des § 22.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel oder die Funktionsbeeinträchtigung auf einer der folgenden Ursachen beruht und diese Ursache nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen ist:

natürlicher Verschleiß und altersbedingte Materialermüdung von Bestandsbauteilen

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte

ungeeignete oder mangelhafte bauseitige Voraussetzungen, Untergründe oder Bestandsbauteile, sofern EN-vier ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 12 nachgekommen ist

Angaben, Pläne oder Vorgaben des Kunden, sofern EN-vier ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 12 nachgekommen ist

Eingriffe Dritter oder die Verwendung nicht freigegebener Teile oder Materialien

(5) Die Aufzählung in Absatz 4 ist abschließend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ursachen und für ihre Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

21 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt

bei Werkleistungen, die in der Herstellung, Erneuerung, Sanierung, Instandsetzung oder im Austausch eines Bauwerks oder eines Bauwerksteils bestehen, sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben: fünf Jahre ab Abnahme beziehungsweise ab Ablieferung (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB, § 438 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BGB)

bei allen übrigen Werkleistungen: ein Jahr ab Abnahme

bei Warenlieferungen ohne Einbau in ein Bauwerk: ein Jahr ab Ablieferung

(2) Leistungen an Tageslichtsystemen, Lichtbändern, Lichtkuppeln, Flachdachfenstern, Dachausstiegen sowie an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die in die Dachhaut oder die Gebäudehülle eingebunden werden, gelten als Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne von Absatz 1 erster Spiegelstrich.

(3) Die Verkürzungen nach Absatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich gelten nicht

bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung

bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

bei Rückgriffsansprüchen nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die VOB/B nach § 3 einbezogen, gelten deren Fristen.

22 Haftung und Versicherung

(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) EN-vier unterhält für die Dauer der Vertragsdurchführung eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis sowie mindestens 500.000 Euro für Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Leitungsschäden. Der Versicherungsnachweis wird auf Verlangen vorgelegt.

(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis auf die in Absatz 4 genannten Deckungssummen begrenzt, mindestens jedoch auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.

(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragrafen nicht verbunden.

23 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von EN-vier.

(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder einbauen. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter teilt der Kunde EN-vier unverzüglich mit.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

24 Kündigung

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere die §§ 648 und 648a BGB.

(2) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, behält EN-vier den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB). Es wird vermutet, dass EN-vier fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Betrages vorbehalten.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

Teil VI. Schlussbestimmungen

25 Elektronische Kommunikation

(1) EN-vier ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen, Abnahmeprotokolle, Erklärungen und Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Die Rechnungsausstellung erfolgt im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.

(2) Der Kunde hält die von ihm benannten E-Mail-Adressen empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.

26 Datenschutz

EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.

27 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist der Sitz von EN-vier. Erfüllungsort für Montage-, Sanierungs-, Bau- und Projektleistungen ist der jeweilige Ausführungsort.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von EN-vier. Örtlich zuständig sind das Amtsgericht Oranienburg und das Landgericht Neuruppin. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen.

28 Schlussbestimmungen

(1) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung (§ 306 Absatz 2 BGB). Eine Rückführung der unwirksamen Bestimmung auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

Stand: August 2026

AGB

EN-vier Wartungs GmbH

für Wartung, Inspektion, Prüfung, Reparatur, Lieferung und damit zusammenhängende Leistungen

Inhalte
  1. 1. Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
  3. 3. Leistungsumfang
  4. 4. Abgrenzung von Wartung, Instandsetzung und Nebenleistungen
  5. 5. Preise, Zonen und Einsatzlogistikpauschale
  6. 6. Zahlung und Verzug
  7. 7. Preisanpassung
  8. 8. Termine, Zutritt, Schlüssel und Ausfalltermine
  9. 9. Mitwirkung des Kunden
  10. 10. Arbeitssicherheit, Witterung und Versicherungsschutz
  11. 11. Störungsmeldung, Reaktionszeit und Notdienst
  12. 12. Prüfprotokolle und Dokumentation
  13. 13. Festgestellte Mängel und nicht beauftragte Instandsetzung
  14. 14. Betreiberverantwortung und Anlagenbestand
  15. 15. Laufzeit und Kündigung
  16. 16. Abnahme bei Werkleistungen
  17. 17. Untersuchungs- und Rügepflicht
  18. 18. Mängelansprüche
  19. 19. Verjährung
  20. 20. Haftung
  21. 21. Eigentumsvorbehalt
  22. 22. Elektronische Kommunikation
  23. 23. Datenschutz
  24. 24. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  25. 25. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen gelten für Wartung, Inspektion, Prüfung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung und die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen. Teil I regelt Vertragsschluss, Leistungsumfang und Preise. Teil II die Durchführung vor Ort. Teil III Laufzeit und Kündigung. Teil IV Mängelansprüche und Haftung. Teil V die Schlussbestimmungen.

Teil I. Vertrag, Leistung, Preise

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote der EN-vier Wartungs GmbH, nachfolgend EN-vier, im Bereich Wartung, Inspektion, Prüfung, Instandhaltung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung, Austausch und Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA und NRWA), Tageslichtsystemen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Absturzsicherungen und Dachflächen.

(2) Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der mindestens ein Verbraucher angehört, gelten diese Bedingungen mit der Maßgabe, dass § 6 Absatz 5, § 17, § 19 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 keine Anwendung finden und dass § 15 Absatz 3 an die Stelle von § 15 Absatz 2 tritt. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Über ein bestehendes Widerrufsrecht wird gesondert in Textform belehrt.

(4) Schließt eine Verwaltung den Vertrag im Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder für einen Dritten, teilt sie vor Vertragsschluss in Textform mit, für wen sie handelt und ob der Vertragspartner unter Absatz 3 fällt.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn EN-vier ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn EN-vier ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

(6) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

(7) EN-vier ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zu erbringen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei EN-vier.

2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von EN-vier sind freibleibend. Sie können innerhalb von 60 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch Auftragsbestätigung von EN-vier in Textform.

(3) Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, kann EN-vier diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Leistung annehmen. Beginnt EN-vier mit der Ausführung, teilt sie dem Kunden den Vertragsschluss unverzüglich in Textform mit.

(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Prüfunterlagen, Wartungsvorschlägen und technischen Unterlagen sind Leistungsbeschreibungen und nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Gesetzliche Gestaltungsrechte bleiben formfrei.

3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung.

(2) Wartung, Prüfung und Inspektion erfolgen nach dem bei Durchführung erkennbaren Zustand der Anlage und auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs. Die Leistung umfasst in der Regel Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Auslöseprüfung, Reinigung der Funktionsteile, Nachjustierung und Dokumentation je Anlage.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet EN-vier insbesondere nicht:

die vollständige technische oder rechtliche Neubewertung einer Bestandsanlage

die Sanierung oder Erneuerung der Gesamtanlage

die Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel ohne gesonderte Beauftragung

Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-, Trockenbau-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten

baurechtliche, genehmigungsrechtliche, statische oder brandschutztechnische Gesamtprüfungen

Arbeiten an bauseitigen oder von Dritten errichteten Anlagenbestandteilen

(4) EN-vier prüft die für ihre Leistung erheblichen Vorleistungen, Bestandsanlagen, Untergründe und Anschlüsse im Rahmen des ihr zumutbaren Umfangs, ohne Bauteilöffnung, Laborprüfung oder statischen Nachweis. Erkennbare Bedenken teilt EN-vier dem Kunden unverzüglich in Textform mit.

4 Abgrenzung von Wartung, Instandsetzung und Nebenleistungen

(1) Nicht im Wartungsentgelt enthalten und gesondert zu vergüten sind Ersatz- und Verschleißteile, Instandsetzungen, Störungseinsätze, die Wiederinbetriebnahme ausgelöster Anlagen sowie die in § 3 Absatz 3 genannten Leistungen.

(2) Verschleiß- und Kleinteile bis zu einem Materialwert von 50 Euro netto je Anlage und Einsatz darf EN-vier ohne gesonderte Freigabe ersetzen und berechnen, soweit dies zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Zeigt sich während der Ausführung, dass aus Sicherheits-, Zugangs-, Technik- oder Zustandsgründen zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, unterbreitet EN-vier hierüber ein Nachtragsangebot und kann die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.

5 Preise, Zonen und Einsatzlogistikpauschale

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise zuzüglich Anfahrt, Arbeitszeit, Wartezeit, Material, Ersatzteilen, Hebe- und Zugangstechnik, Entsorgung, Notdienstzuschlägen und Fremdkosten.

(3) Die Anfahrt wird über die Einsatzlogistikpauschale der jeweiligen Zone abgerechnet. Die Zonenzuordnung richtet sich nach der Straßenentfernung zwischen dem Sitz von EN-vier und dem Standort der Anlage. Die bei Vertragsschluss gültige Zonentabelle ist Bestandteil des Vertrages. Ihre Anpassung richtet sich nach § 7.

(4) Werden an einem Standort mehrere Objekte oder Anlagen in einem Einsatz bearbeitet, wird die Einsatzlogistikpauschale nur einmal je Anfahrt berechnet und nach der im Angebot ausgewiesenen Staffel verteilt.

6 Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen tritt die Fälligkeit nicht vor der Abnahme oder einem an ihre Stelle tretenden Ereignis ein.

(2) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.

(3) Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese betragen gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro berechnet und auf einen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

(4) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und begonnene Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Sicherheitsrelevante Meldungen nach § 13 bleiben davon unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, die Zahlung wegen Mängeln der abgerechneten Leistung nach § 320 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.

7 Preisanpassung

(1) Die vereinbarten Wartungsentgelte, Stundensätze, Zonen- und Einsatzlogistikpauschalen gelten für die Erstlaufzeit fest.

(2) Für jede Verlängerungslaufzeit ist EN-vier berechtigt und bei einer entsprechenden Kostensenkung verpflichtet, die Entgelte in dem Umfang anzupassen, in dem sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Maßgeblich sind zu 70 Prozent die Veränderung des tariflichen Ecklohns des für EN-vier einschlägigen Tarifvertrags und zu 30 Prozent die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland.

(3) EN-vier teilt die Anpassung spätestens sechs Wochen vor Beginn der neuen Laufzeit in Textform unter Angabe der Berechnung mit.

(4) Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent des bisherigen Jahresentgelts, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

Teil II. Durchführung vor Ort

8 Termine, Zutritt, Schlüssel und Ausfalltermine

(1) Wartungstermine werden mindestens zehn Werktage im Voraus in Textform angekündigt. Der Kunde benennt einen erreichbaren Ansprechpartner vor Ort und stellt für die vereinbarte Zeit den Zutritt zum Objekt, zu den Technikräumen und zur Dachfläche sicher.

(2) Überlässt der Kunde Schlüssel, Transponder oder Zugangscodes, geschieht dies gegen Quittung. EN-vier verwahrt sie gesichert, gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter und gibt sie nach Beendigung des Vertrages zurück.

(3) Der Kunde hält Zugangswege und Dachflächen frei von Lagergut, Bewuchs, Schnee und Eis und weist vor Beginn der Arbeiten auf besondere Gefahrenstellen hin, insbesondere auf nicht durchtrittsichere Flächen.

(4) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin später als drei Werktage vor dem Termin ab oder ist die Leistung am Termin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchführbar, berechnet EN-vier eine Ausfallpauschale in Höhe der Einsatzlogistikpauschale der jeweiligen Zone zuzüglich der angefallenen Arbeits- und Wartezeit zum vereinbarten Stundensatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

9 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde erbringt alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten. Er stellt insbesondere sicher, dass

ein freier und sicherer Zugang zur Anlage besteht und die Anlage gefahrlos erreichbar ist

erforderliche Abschaltungen, Freigaben und Zutrittsberechtigungen rechtzeitig vorliegen, einschließlich der Abschaltung von Brandmelde- und Auslöseeinrichtungen

die notwendige Stromversorgung und, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste, Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen bereitstehen, sofern diese nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind

alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Anlage, zu Vorschäden und zu Eingriffen Dritter offengelegt werden

(2) Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwand, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden, ungeeigneten Zugangssituationen, fehlenden Freigaben oder Leistungen Dritter beruhen, gehen nicht zulasten von EN-vier und sind gesondert zu vergüten.

10 Arbeitssicherheit, Witterung und Versicherungsschutz

(1) Arbeiten auf Dachflächen führt EN-vier nur durch, wenn eine geeignete kollektive Absturzsicherung vorhanden ist oder eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz an einer geprüften Anschlageinrichtung sicher angeschlagen werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Leistung nicht ausgeführt und der Kunde unverzüglich in Textform unterrichtet. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) EN-vier ist berechtigt, Arbeiten auf Dachflächen bei Sturm ab Windstärke 6, bei Gewitter, Eis, Schnee, Raureif oder Nässe zu unterbrechen oder zu verschieben. Ein Verzug tritt dadurch nicht ein. Vereinbarte Reaktionszeiten sind für die Dauer der Behinderung gehemmt.

(3) EN-vier unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis. Eine Versicherungsbestätigung wird auf Verlangen vorgelegt.

11 Störungsmeldung, Reaktionszeit und Notdienst

(1) Störungen und Auslösungen meldet der Kunde in Textform an die im Vertrag genannte Meldeadresse. Für den Fristbeginn ist der Zugang der Meldung maßgeblich. Meldungen, die nach 15:00 Uhr oder außerhalb der Werktage zugehen, gelten als am folgenden Werktag zugegangen. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Standort der Anlage geltenden gesetzlichen Feiertage.

(2) Ist für einen Standort eine Reaktionszeit vereinbart, schuldet EN-vier innerhalb dieser Frist das Erscheinen einer fachkundigen Person am Objekt. Nicht geschuldet sind innerhalb der Reaktionszeit die Beseitigung der Störung, die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und die Beschaffung von Ersatzteilen.

(3) Der Lauf der Reaktionszeit ist gehemmt, solange der Zutritt zum Objekt oder zur Anlage nicht ermöglicht wird, solange das Betreten aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Witterung nach § 10 ausgeschlossen ist oder solange höhere Gewalt vorliegt.

(4) EN-vier ist berechtigt, die Reaktionszeit durch qualifizierte Nachunternehmer zu erfüllen. Ihre Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

(5) Bei Überschreitung einer vereinbarten Reaktionszeit stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe des § 20 zu. Eine Vertragsstrafe oder ein pauschalierter Schadensersatz ist nicht vereinbart.

(6) Einsätze außerhalb der Werktage sowie außerhalb der Zeit von 07:00 bis 17:00 Uhr werden als Notdienst mit dem im Angebot ausgewiesenen Zuschlag abgerechnet, soweit für den Standort keine Bereitschaftspauschale vereinbart ist. Eine vereinbarte Bereitschaftspauschale deckt die im Angebot genannte Anzahl von Einsätzen je Vertragsjahr ab. Darüber hinausgehende Einsätze werden gesondert berechnet.

12 Prüfprotokolle und Dokumentation

(1) Über jede Wartung, Inspektion und Prüfung erstellt EN-vier ein Protokoll je Anlage und übermittelt es dem Kunden innerhalb von zehn Werktagen nach Durchführung in elektronischer Form.

(2) Die Protokolle dienen dem Kunden als Nachweis gegenüber Behörden, Sachversicherern und Sachverständigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Prüfprotokollen wegen offener Forderungen wird nicht ausgeübt.

(3) EN-vier bewahrt die Protokolle zehn Jahre ab Erstellung auf. Zweitausfertigungen und Auswertungen für zurückliegende Zeiträume stellt EN-vier auf Verlangen gegen Erstattung des Aufwands zur Verfügung.

(4) Nach Beendigung des Vertrages übergibt EN-vier dem Kunden auf Verlangen die vorhandene Anlagen- und Prüfdokumentation in elektronischer Form. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Aufzeichnungen, Kalkulationen oder Arbeitsanweisungen besteht nicht.

13 Festgestellte Mängel und nicht beauftragte Instandsetzung

(1) Stellt EN-vier bei einer Wartung, Inspektion oder Prüfung einen Mangel, einen Schaden oder eine Funktionsbeeinträchtigung fest, teilt sie dies dem Kunden im Prüfprotokoll und zusätzlich in Textform mit. Sicherheitsrelevante Feststellungen werden als solche gekennzeichnet.

(2) Die Beseitigung festgestellter Mängel ist nicht Bestandteil des Wartungsentgelts und bedarf einer gesonderten Beauftragung in Textform. EN-vier unterbreitet dem Kunden hierzu innerhalb von zehn Werktagen ein Angebot.

(3) Beauftragt der Kunde die angebotene Instandsetzung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Angebots, entscheidet er allein über den weiteren Betrieb der Anlage. Die Verantwortung für Zustand und Betriebssicherheit der Anlage sowie für die daraus entstehenden Folgen liegt ab diesem Zeitpunkt beim Kunden. Für Schäden, die auf einem ordnungsgemäß nach Absatz 1 gemeldeten und vom Kunden nicht beauftragten Mangel beruhen, haftet EN-vier nicht. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Begründet eine Feststellung eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, insbesondere bei nicht funktionsfähigen Absturzsicherungen oder ausgefallenen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, weist EN-vier hierauf ausdrücklich und gesondert hin. EN-vier ist in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen an der betroffenen Anlage bis zur Beauftragung der Instandsetzung zu verweigern und den Vertrag hinsichtlich dieser Anlage aus wichtigem Grund zu kündigen.

14 Betreiberverantwortung und Anlagenbestand

(1) Der Kunde ist Betreiber der Anlagen. Die sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Betreiber-, Verkehrssicherungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten verbleiben beim Kunden. Sie gehen durch diesen Vertrag nicht auf EN-vier über.

(2) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Anlagenliste aufgeführten Anlagen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlagenliste verantwortlich und teilt Änderungen des Bestandes unverzüglich in Textform mit. Für nicht aufgeführte Anlagen besteht keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht von EN-vier.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die für seine Anlagen vorgeschriebenen Prüfintervalle eingehalten werden, und ruft die erforderlichen Termine rechtzeitig ab.

Teil III. Laufzeit und Kündigung

15 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Wartungsvertrag beginnt zu dem im Auftrag genannten Zeitpunkt und hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten.

(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(3) Fällt der Kunde unter § 1 Absatz 3, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für EN-vier insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei fälligen Wartungsentgelten in Verzug ist, wenn der Zutritt nach § 8 wiederholt nicht ermöglicht wird, wenn die Anlage von Dritten verändert oder instandgesetzt wurde, ohne dass dies mitgeteilt wurde, oder wenn eine Instandsetzung nach § 13 Absatz 4 nicht beauftragt wird.

(5) Jede Kündigung bedarf der Textform. Wird der Vertrag online abgeschlossen, stellt EN-vier die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.

Teil IV. Abnahme, Mängel und Haftung

16 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Soweit EN-vier Werkleistungen schuldet, insbesondere Instandsetzungs- und Austauschleistungen, nimmt der Kunde die Leistung nach Fertigstellung ab. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(2) EN-vier kann dem Kunden nach Fertigstellung in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Absatz 2 BGB). EN-vier weist den Kunden in der Fristsetzung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin. Die Frist beträgt zwölf Werktage ab Zugang, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die bloße Weiternutzung einer Anlage, die aus Gründen des Brandschutzes oder der Arbeitssicherheit nicht außer Betrieb genommen werden darf, gilt für sich genommen nicht als Abnahme.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.

17 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, untersucht er gelieferte Materialien, Ersatzteile und sonstige Waren unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung.

(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung.

(3) Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit § 377 HGB anwendbar ist und EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

18 Mängelansprüche

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) EN-vier leistet zunächst Nacherfüllung. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern hat EN-vier die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Verbraucherverträgen und bei Werkleistungen richtet sich das Wahlrecht nach dem Gesetz.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert EN-vier sie berechtigt oder unberechtigt oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme und Aufwendungsersatz nach § 637 BGB, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz nach Maßgabe des § 20.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel oder die Funktionsbeeinträchtigung auf einer der folgenden Ursachen beruht und diese Ursache nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen ist:

natürlicher Verschleiß oder altersbedingte Materialermüdung von Bestandsanlagen

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder eigenmächtige Veränderung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte

ungeeignete oder mangelhafte Bestandsanlagen, Untergründe, Anschlüsse oder bauseitige Voraussetzungen, sofern EN-vier insoweit ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist

Einwirkungen Dritter, Vandalismus, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder sonstige äußere Einflüsse

(5) Die Aufzählung in Absatz 4 ist abschließend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ursachen und für ihre Ursächlichkeit trägt EN-vier. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

19 Verjährung

(1) Für Verbraucher und für Kunden nach § 1 Absatz 3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Einschränkung.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung, bei abnahmebedürftigen Leistungen ab Abnahme.

(3) Absatz 2 gilt nicht

für ein Bauwerk sowie für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB), und für Werkleistungen bei einem Bauwerk (§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB). Insoweit beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre

bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von EN-vier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung

für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB sowie für Ansprüche nach § 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB

(4) Instandsetzungs- und Austauschleistungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, Flachdachfenstern, Dachausstiegen und Absturzsicherungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gelten als Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne von Absatz 3.

(5) Auf Wartungs-, Inspektions- und Prüfleistungen, bei denen kein Werkerfolg geschuldet ist, findet Absatz 2 keine Anwendung. Insoweit gelten die §§ 195 und 199 BGB.

20 Haftung

(1) EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis zudem auf die in § 10 Absatz 3 genannten Deckungssummen begrenzt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gehen den nachfolgenden Regelungen vor.

(5) Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ursache in Bestandsanlagen, verdeckten Vorschäden, bauseitigen Konstruktionen, Fremdeingriffen oder Leistungen Dritter liegt, haftet EN-vier nicht, es sei denn, sie hat die Ursache zu vertreten oder ihre Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.

(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragrafen nicht verbunden.

21 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von EN-vier. Gegenüber Unternehmern gilt der Vorbehalt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie angemessen.

(3) Der Unternehmerkunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt EN-vier bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ab. EN-vier nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter teilt der Kunde EN-vier unverzüglich mit.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt EN-vier auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

Teil V. Schlussbestimmungen

22 Elektronische Kommunikation

(1) EN-vier ist berechtigt, Angebote, Prüfprotokolle, Wartungsberichte, Mängelhinweise, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Erklärungen und Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Rechnungsausstellung im strukturierten elektronischen Format nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben.

(2) Gegenüber Verbrauchern erfolgt die elektronische Rechnungsübermittlung nur mit deren Zustimmung.

(3) Der Kunde hält die von ihm benannten E-Mail-Adressen empfangsbereit und teilt Änderungen unverzüglich mit.

23 Datenschutz

EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.en-vier.de.

24 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist der Sitz von EN-vier. Erfüllungsort für Wartungs-, Prüf- und Instandsetzungsleistungen ist der jeweilige Standort der Anlage.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von EN-vier. Örtlich zuständig sind das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg. EN-vier bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen.

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

25 Schlussbestimmungen

(1) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB). Eine Rückführung der unwirksamen Bestimmung auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EN-vier auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

Stand: August 2026

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Referenzen

Revisionsklappe für Müllsortierungsanlage Berlin

Nach einem Sturmschaden musste eine zerstörte Dachöffnung kurzfristig gesichert und dauerhaft neu gelöst werden.

Standort
Berlin
Objekt
Müllsortierungsanlage
Kategorie
Sonderlösung / Revisionsklappe
Problem
Ein Sturmschaden hatte die bestehende Revisionsklappe vom Dach gerissen. Es entstand ein großes Loch mit sofortigem Handlungsbedarf.
Objektgröße
Industrieanlage mit Dachzugang für jährliche Maschinenwartung
Lösung
Noteinhausung der Öffnung, anschließend Fertigung und Einbau einer maßgefertigten, kranbaren Revisionsklappe mit Kranösen.
Leistung
Noteinhausung, Sonderanfertigung, Kranlösung, Einbau
Zeitraum
Projektbezogen nach Schadensicherung und Fertigung
Besonderheit
Die neue Klappe kann für die jährliche Maschinenwartung mit dem Kran in einem Stück abgehoben und wieder aufgesetzt werden.
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Lichtbandsanierung einer Gewerbehalle in Bochum

Ein über 40 Jahre altes Lichtband wurde unter schwierigen Bestandsbedingungen fachgerecht erneuert.

Standort
Bochum
Objekt
Gewerbehalle
Kategorie
Lichtbandsanierung
Problem
Die bestehende Drahtglasverglasung war mehrfach mit Silikon, Farbe und Kittmassen instand gesetzt worden. Zusätzlich musste wegen einer Sprinkleranlage mit Behörden und Feuerwehr abgestimmt werden.
Objektgröße
Gewerbehalle mit altem Lichtbandbestand
Lösung
Demontage und Entsorgung der Bestandsverglasung, Koordination mit Behörden und Feuerwehr, Montage eines neuen Lichtbandes.
Leistung
Demontage, Entsorgung, Behördenabstimmung, Lichtbandmontage
Zeitraum
Abstimmung und Genehmigung über rund vier Wochen vor Montagebeginn
Besonderheit
Die Sprinkleranlage musste vor der Demontage vollständig abgelassen werden, um Fehl-Auslösungen durch herabfallende Glasteile zu vermeiden.
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Lichtbandsanierung einer Industriehalle in Düsseldorf

Eine teilweise eingestürzte Altanlage wurde komplett zurückgebaut und durch ein modernes Lichtband mit RWA- und Lüftungsfunktion ersetzt.

Standort
Düsseldorf
Objekt
Industriehalle
Kategorie
Lichtband mit RWA
Problem
In einer leerstehenden Industriehalle war das Lichtband bereits zur Hälfte eingestürzt, die RWAs waren nicht mehr funktionsfähig.
Objektgröße
Industriehalle mit rund 40 Jahre alter Holzkonstruktion
Lösung
Kompletter Rückbau der Altanlage und Montage eines flachen Lichtbandes mit Doppelhaubenlüftern, Mehrzwecklüftern und Polycarbonat-Platten.
Leistung
Komplett-Rückbau, Lichtbandmontage, RWA- und Lüftungslösung
Zeitraum
Projektbezogen mit Großkran-Einsatz
Besonderheit
Die neuen RWAs dienen dem Brandfall und der täglichen Lüftung und bringen deutlich mehr Tageslicht in die Halle.
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Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach

Sechs alte Lichtbänder wurden vollständig demontiert und durch moderne flache Lichtbänder ersetzt.

Standort
Frankfurt/Offenbach
Objekt
Gewerbehalle
Kategorie
Lichtband-Austausch
Problem
Die bestehenden Lichtbänder waren technisch und optisch überholt und sollten vollständig ersetzt werden.
Objektgröße
Gewerbehalle mit sechs Lichtbändern
Lösung
Demontage und Entsorgung der Bestandsanlage, anschließend Montage von sechs neuen flachen Lichtbändern mit Doppelhaubenlüftern und Durchsturzgittern.
Leistung
Demontage, Entsorgung, Montage von 6 Lichtbändern, Doppelhaubenlüfter, Durchsturzschutz
Zeitraum
Projektbezogen nach Material- und Montageplanung
Besonderheit
Die Halle wirkt nach der Sanierung heller, sauberer und moderner.
Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach Sechs neue Lichtbänder für eine Gewerbehalle Frankfurt/Offenbach

Lichtband- und Lüftungssanierung im Einkaufszentrum Plauen

Eine großflächige Glasverglasung ohne ausreichende Lüftungsfunktion wurde im laufenden Betrieb durch eine moderne PC-Verglasung mit RWA-Doppelhaubenlüftern ersetzt.

Standort
Plauen
Objekt
Einkaufszentrum
Kategorie
Sanierung im laufenden Betrieb
Problem
Das Einkaufszentrum wurde im Sommer unerträglich heiß, weil eine großflächige Glasverglasung keine ausreichende Lüftungsfunktion bot.
Objektgröße
Einkaufszentrum mit großer Gebäudehöhe und Arbeiten über drei Etagen
Lösung
Rückbau der Echtglasverglasung, Innengerüst über drei Etagen, Montage moderner Polycarbonat-Verglasung mit RWA-Doppelhaubenlüftern.
Leistung
Rückbau, Innengerüst, PC-Verglasung, RWA-Doppelhaubenlüfter, jährliche Wartung
Zeitraum
Umsetzung im laufenden Publikumsbetrieb
Besonderheit
Definierte Laufwege und gesicherte Arbeitsbereiche ermöglichten den Weiterbetrieb des Einkaufszentrums während der Maßnahme.
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