Inhalte
- 1. Geltungsbereich
- 2. Angebot und Vertragsschluss
- 3. Leistungsumfang
- 4. Preise und Zahlungsbedingungen
- 5. Liefer- und Leistungszeiten
- 6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- 7. Montage, Baustelle und Mitwirkungspflichten des
- 8. Abnahme
- 9. Untersuchungs- und Rügepflicht
- 10. Eigentumsvorbehalt
- 11. Mängelrechte
- 12. Haftung
- 13. Kündigung bei Werkleistungen
- 14. Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung
- 15. Datenschutz
- 16. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 17. Schlussbestimmungen
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der EN-vier GmbH, insbesondere im
Bereich Beratung, Verkauf, Lieferung und Montage von Tageslichtsystemen, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen (RWA), Lichtkuppeln, Flachdachfenstern, Dachausstiegen, Zubehör
sowie damit zusammenhängenden Leistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EN-vier stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn EN-vier in Kenntnis solcher
Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5 EN-vier ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierter
Dritter oder Nachunternehmer zu bedienen.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von EN-vier sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung von EN-vier,
b) Unterzeichnung des Angebots bzw. der Beauftragung durch den Kunden,
c) Lieferung der Ware oder
d) Beginn der Ausführung der Leistung.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Unterlagen,
Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumentationen sind nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform.
3 Leistungsumfang
3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das
jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich einbezogene
Leistungsbeschreibungen.
3.2 Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden zur
Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Maße, Pläne und sonstigen Angaben. EN-
vier schuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine vollständige Objekt-,
Ausführungs-, Genehmigungs-, Statik-, Brandschutz- oder Werkplanung.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind insbesondere nicht geschuldet:
- statische Berechnungen und Nachweise,
- Tragfähigkeitsprüfungen bestehender Bauteile,
- Genehmigungen, Zustimmungen oder behördliche Abstimmungen,
- Bauleitung oder Koordination anderer Gewerke,
- Elektro-, Dachdecker-, Abdichtungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Sicherungs-,
Trockenbau-, Maler- oder sonstige Nebenarbeiten,
- Leistungen an bauseits vorhandenen oder von Dritten hergestellten Anschlüssen,
Unterkonstruktionen oder Abdichtungen, soweit diese nicht ausdrücklich zum
Leistungsumfang von EN-vier gehören.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise ab Lager bzw. ab Werk zuzüglich
Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Anfahrt, Montage, Hebe- und Zugangstechnik,
Entsorgung, Wartezeiten, Zusatzaufwand und sonstiger Nebenkosten.
4.3 Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Im Verzugsfall ist EN-vier berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
4.5 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden oder sonstigen begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist EN-vier
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu erbringen sowie bereits begonnene Arbeiten bis zur Klärung
auszusetzen.
4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
5 Liefer- und Leistungszeiten
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EN-vier ausdrücklich als
verbindlich bestätigt wurden.
5.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder
sonstigen Ereignissen, die EN-vier nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Betriebsstörungen,
Materialbeschaffungsproblemen, Transportverzögerungen, Ausfällen von Vorlieferanten,
behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Witterungseinflüssen oder ausbleibenden
bzw. mangelhaften Vorleistungen des Kunden oder Dritter.
5.4 EN-vier ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden
zumutbar ist.
6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
6.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
6.2 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.3 Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Kunden abgeschlossen.
7 Montage, Baustelle und Mitwirkungspflichten des
Kunden
7.1 Montage- und Ausführungsarbeiten erfolgen auf Grundlage des vereinbarten
Leistungsumfangs.
7.2 Der Kunde hat auf eigene Kosten sämtliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu
erbringen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
- die Baustelle frei zugänglich, sicher und zur Leistungsausführung geeignet ist,
- die erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke vollständig und fachgerecht
erbracht sind,
- Anschlusspunkte, Unterkonstruktionen, Aussparungen, Aufkantungen,
Abdichtungsanschlüsse und sonstige bauseitige Voraussetzungen ordnungsgemäß
vorhanden sind,
- eine ausreichende Stromversorgung sowie, soweit erforderlich, Hebezeuge, Gerüste,
Sicherungen, Zufahrten und Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, sofern diese
nicht ausdrücklich von EN-vier geschuldet sind,
- alle erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen rechtzeitig
vorliegen.
7.3 Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Mehraufwand oder
Zusatzarbeiten, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, mangelhafte Vorleistungen,
ungeeignete Baustellenbedingungen, Witterung oder Leistungen Dritter verursacht werden,
gehen nicht zu Lasten von EN-vier und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
7.4 Erkennt EN-vier im Zuge der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen als
erforderlich, ist EN-vier berechtigt, hierüber ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Bis zur
Klärung kann EN-vier die betroffenen Arbeiten unterbrechen.
7.5 Für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in vorhandenen
Bauteilen, Bestandsdächern, bauseitigen Konstruktionen, Untergründen, Anschlüssen,
Abdichtungen oder Leistungen Dritter haben, haftet EN-vier nicht, soweit diese Ursachen
nicht dem Verantwortungsbereich von EN-vier zuzurechnen sind.
8 Abnahme
8.1 Soweit EN-vier Werkleistungen, insbesondere Montageleistungen, schuldet, ist der Kunde
verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.
8.2 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
8.3 EN-vier ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur
Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme unter Benennung
mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung, soweit gesetzlich zulässig, als
abgenommen.
8.4 Nimmt der Kunde die Leistung oder einen abgrenzbaren Teil davon in Benutzung, gilt
dies als Abnahme des jeweiligen Leistungsteils, soweit gesetzlich zulässig.
8.5 EN-vier ist zu Teilabnahmen berechtigt, sofern in sich abgeschlossene Leistungsteile
vorliegen.
9 Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Ist der Kunde Kaufmann, hat er gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.
9.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
9.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als
genehmigt, sofern EN-vier den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von
EN-vier aus der Geschäftsverbindung Eigentum von EN-vier.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit
wirtschaftlich üblich, angemessen zu versichern.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er alle aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Nebenforderungen an EN-vier
ab. EN-vier nimmt die Abtretung an.
10.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde EN-
vier unverzüglich mitzuteilen.
10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 %, wird EN-vier auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl
freigeben.
11 Mängelrechte
11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.
11.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu
gelieferten Sachen und Leistungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
11.3 Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines
Mangels, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
11.4 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei
- natürlichem Verschleiß,
- nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
- fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung durch den Kunden
oder Dritte,
- ungeeigneten oder mangelhaften bauseitigen Voraussetzungen, Untergründen oder
Bestandsbauteilen,
- auf Kundenangaben, Kundenplänen oder Kundenvorgaben beruhenden Ursachen,
- Eingriffen Dritter oder Verwendung nicht freigegebener Teile oder Materialien.
11.5 EN-vier ist im Falle eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von EN-vier durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
12 Haftung
12.1 EN-vier haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EN-vier nur
auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung von EN-vier bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von EN-vier.
12.5 Soweit der Kunde Pläne, Maße, Ausschreibungen, technische Vorgaben,
Materialvorgaben oder sonstige Weisungen erteilt, trägt er die Verantwortung für deren
sachliche Richtigkeit, technische Eignung und Vollständigkeit, sofern EN-vier nicht
ausdrücklich eine Prüfungsverantwortung übernommen hat.
13 Kündigung bei Werkleistungen
13.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
13.2 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, ist EN-vier berechtigt, die
vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
14 Elektronische Kommunikation und Rechnungsstellung
14.1 EN-vier ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Erklärungen und
Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.
14.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm benannten E-Mail-Adressen erreichbar
sind und eingehende elektronische Dokumente ordnungsgemäß verarbeitet werden können.
15 Datenschutz
EN-vier verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
16 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz von EN-vier.
16.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Weißwasser/O.L.
17 Schlussbestimmungen
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam,
undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
17.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt
diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.
Stand: Stand: 07.04.2026